Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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das Treiben von Unzucht gewerbmäßig ausgeht, so wird sie ihr eröffnen, daß 
dieselbe bis auf Weiteres unter besondere sitten- und sanitätspolizeiliche Kontrole 
gestellt werde. Demnächst wird die Polizeibehörde die unter Kontrole gestellte 
Weibsperson anweisen, 
1) daß sie sich zu bestimmten Zeiten und in einer sonst näher zu bestimmenden 
Weise einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen habe, 
2) nach Befinden, daß sie nach eingetretener Dämmerung gewisse näher zu be- 
stimmende Straßen und Plätze des Orts, gewisse Spaziergänge oder gewisse 
öffentliche Lokale zu vermeiden habe; 
3) falls das Verbot unter 2 übertreten oder sonst von der betreffenden Weibs- 
person schon mehrfach öffentliches Aergerniß gegeben worden ist, daß dieselbe 
bis auf Weiteres öffentliche Lokale überhaupt nicht zu besuchen, oder auch 
nach Befinden, daß sie während gewisser, näher zu bestimmender Stunden 
des Abends, oder der Nachtzeit aus ihrer Wohnung sich nicht zu ent- 
fernen habe. 
Wenn mit Verletzung einer der Anordnungen unter Ziffer 1 bis 3 gewerb- 
mäßig Unzucht begangen worden ist, treten die Strafen des Art. 361 Ziffer 6 
vergl. mit Art. 362 des Strafgesetzbuchs ein. Außerdem aber ist die Uebertretung 
einer der Anordnungen unter Ziffer 1—3 mit einer Haftstrafe bis zu vier Wochen 
zu ahnden. 
§. 3. 
Es bleibt der Polizeibehörde vorbehalten, Weibspersonen, welche schon nach 
Art. 361 Ziffer 6 und Art. 362 des Strafgesetzbuchs mit Arbeitshaus belegt, oder 
welche sonst wegen Uebertretung des §. 1 oder 2 dieser Verordnung schon mehr 
als einmal bestraft worden sind, ferner solchen Weibspersonen, welche wegen wieder- 
holter Behaftung mit spphilitischen Krankheiten oder aus andern Gründen in sani- 
tätspolizeilicher Beziehung gefährlich erscheinen, unter Einschärfung der Straf- 
drohungen der Art. 361 Ziffer 6 und Art. 362 des Strafgesetzbuchs das gewerb- 
mäßige Treiben von Unzucht zu untersagen. 
Weimar am 13. November 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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