Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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1) 
Anweisung für den Gebrauch. 
Der Brauer hat, wenn 
a) neben den bisber angemeldeten Gebäuden oder Räumlichkeiten oder stalt solcher andere für die Brauerei 
bestimmt, oder 
b) Maisch-, Koch., Kühl., Gährgefäße, sowie Bicr. Sammel- (sogen. Stell- oder dergl.) Bottige neu angeschafft 
oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Local gebracht werden, 
die Veränderungs-Anzeige, in zwei Exemplaren ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der Berände. 
rung der Hebestelle einzureichen. 
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Jnhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, müssen, 
bevor sie die Pfannen aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des 
Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnortes mittelst dieser zweifach auszufertigenden Veränderungs- Anzeige 
anzeigen, wonächst sie das eine Exemplar, mit der amtlichen Bescheinigung versehen, zurückerhalten. 
Der Brauer kann die Veränderungs-Anzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Veränderung des 
Aufstellungsortes der Waage oder der für die Aufbewahrung der Vorräthe an Malzschrot oder Malzsurrogaten 
bestimmten Orte benutzen. Er muß dasselbe alsdann aber in doppelter Ausfertigung vor der bewirkten Aende- 
rung der Orte, welche nur mit Genehmigung des Oberkontroleurs erfolgen darf, einreichen. 
Der Brauer erhält das eine Exemplar, mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen, zurück und hat dasselbe 
bei der Nachweisung der Räume und Gesäße 2c. anfzubewahren. In die letztere werden die Veränderungen — 
des Ausstellungsortes der Waage und der Aufbewahrungsorte der Braustoffe nur, sofern der Oberkontoleur 
dieselbe genehmigt hat — von den Aufsichtsbeamten eingetragen.
	        
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