— 16 —
entschied nur die Tüchtigkeit über die Anstellung
und Beförderung, die vorher von der Gunst des
Hofes oder eines einflußreichen Fürsprechers ab—
hingen, wenn sie nicht gar erkauft wurden. Die
sogenannte „Hauptlandespragmatik“ vom 1. Ja—
nuar 1805 regelte die Dienstverhältnisse der
Staatsdiener nach Gesichtspunkten des öffent—
lichen Rechts und bezeichnet nach dem Urteile
Max v. Seydels einen Markstein in der Ge—
schichte nicht nur des bayerischen, sondern des
deutschen Beamtenrechtes.
Für die Bauernbefreiung brachte die Epoche
Montgelas erst eine Abschlagszahlung in der
von den Aufständischen des großen Bauernkriegs
1525 vergebens angestrebten Aufhebung, der Leib—
eigenschaft. „Die armen Leute“ hießen die Bauern
im Mittelalter und darüber hinaus und wahr—
lich als arme Leute hatten sie noch die Schwelle
zum 19. Jahrhundert überschritten. Während die
staatliche Steuerlast fast ausschließlich auf ihnen
lag, hatten die meisten von ihnen daneben auch
ihren Gutsherren Gilten, Zinsen und Zehnten zu
bezahlen und Fronarbeit, die sogenannte Schar—
werk, zu leisten. Denn mehr als neun Zehntel
waren Grundholden einer Gutsherrschaft und