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5) die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden
Bieres nach ganzen und halben Hektolitern,
6) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§. 18 des Gesetzes
vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der
Malzsurrogate,
7) seinen Namen
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde
vor der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den
Voraussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die
Ausführung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben
und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem
Lohn= oder Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach
Eintritt des hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und
deren Ursache im Brauregister mit zu bescheinigen.
F. 4.
Der Branuereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch
an Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem
Hauptamts-Dirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfor-
dern jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
S. 5.
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Be-
stimmungen der §§. (1; 3;] 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17; 19; 20; 21; §. 23
Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung.
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vor-
schriften der §5. 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des §. 13
Alinea 1, 2, 4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe, des S. 18 über
die Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des
§. 23 mit Ausnahme des Schlußsatzes in Alinca 3, sowie der 8§§. 24 und 25
über die Revision der Brauerei auch während der Fixation zu beachten.
Vorräthe von Braustoffen, welche sich über die im Brauregister (§. 3 Nr. 4)
eingetragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können
nach dem Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramt-
lichen Verschluß gestellt werden.