Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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5) die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden 
Bieres nach ganzen und halben Hektolitern, 
6) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§. 18 des Gesetzes 
vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der 
Malzsurrogate, 
7) seinen Namen 
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde 
vor der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den 
Voraussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die 
Ausführung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben 
und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem 
Lohn= oder Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach 
Eintritt des hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und 
deren Ursache im Brauregister mit zu bescheinigen. 
F. 4. 
Der Branuereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch 
an Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem 
Hauptamts-Dirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfor- 
dern jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
S. 5. 
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Be- 
stimmungen der §§. (1; 3;] 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17; 19; 20; 21; §. 23 
Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung. 
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vor- 
schriften der §5. 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des §. 13 
Alinea 1, 2, 4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe, des S. 18 über 
die Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des 
§. 23 mit Ausnahme des Schlußsatzes in Alinca 3, sowie der 8§§. 24 und 25 
über die Revision der Brauerei auch während der Fixation zu beachten. 
Vorräthe von Braustoffen, welche sich über die im Brauregister (§. 3 Nr. 4) 
eingetragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können 
nach dem Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramt- 
lichen Verschluß gestellt werden.
	        
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