Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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§. 9. 
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amte, als dem 
Ausgangsamte, so hat jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den 
Verschluß anzulegen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches 
geschehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von 
dem Abfertigungsamte zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangs- 
amte vorzuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Um- 
ständen, z. B. im Falle einer auf dem Transporte stattgehabten Lekkage, eine wzi- 
tere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der 
Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser 
nicht wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die dem- 
nächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der 
Anmeldungen an das betreffende Hauptamt kommen die im §. 8 enthaltenen Be- 
stimmungen zur Anwendung. 
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangs- 
schein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere 
Bezug zu nehmen. 
8. 10. 
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (88. 7—9), 
haben über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungsregister nach dem anliegenden 
Muster E. zu führen. 
Da der Ausgang häufig auch von anderen als den Akfertigungsstellen zu be- 
scheinigen ist, so muß außerdem ein besonderes Ausgangsregister nach dem anliegenden 
. Muster F. geführt werden. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so 
—-werden beide Register neben einander geführt. 
S. 11. 
Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die 
Versendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahres 
mittelst einer der Direktivbehörde einzureicheuden und sämmtliche im Laufe des 
Vierteljahrs eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach 
dem beiliegenden Muster G. in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn
	        
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