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Anlage III.
zu Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der
Vermahlungssteuer (G. 22 Ziffer II des Gesetzes wegen Erhebung der
Brausteuer vom 31. Mai 1872).
§. 1.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf An-
trag zu gestatten, daß sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der
Einmaischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem im §. 1 des Gesetzes fest-
gesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimm-
ten, noch unvermahlenen Stoffe entrichten.
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer:
1) das Vertrauen der Steuerbehörde genießen:
2) kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und ver-
brauchten Braustoffe, den Zu- und Abgang an Bier, sowie den Preis des
letzteren führen und den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern
zur Einsicht vorzulegen bereit sind;
3) jährlich im Durchschnitt mindestens 1000 Zentner Malz oder andere der
Vermahlung unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder
doch künftig zu verwenden gedenken;
4) sich den in den folgenden S§. 2— 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den
ihnen etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen
unterwerfen wollen.