Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Anlage III. 
zu Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen. 
  
Grundsätze 
für 
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der 
Vermahlungssteuer (G. 22 Ziffer II des Gesetzes wegen Erhebung der 
Brausteuer vom 31. Mai 1872). 
§. 1. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf An- 
trag zu gestatten, daß sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der 
Einmaischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem im §. 1 des Gesetzes fest- 
gesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimm- 
ten, noch unvermahlenen Stoffe entrichten. 
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer: 
1) das Vertrauen der Steuerbehörde genießen: 
2) kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und ver- 
brauchten Braustoffe, den Zu- und Abgang an Bier, sowie den Preis des 
letzteren führen und den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern 
zur Einsicht vorzulegen bereit sind; 
3) jährlich im Durchschnitt mindestens 1000 Zentner Malz oder andere der 
Vermahlung unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder 
doch künftig zu verwenden gedenken; 
4) sich den in den folgenden S§. 2— 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den 
ihnen etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen 
unterwerfen wollen.
	        
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