Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
—. —¡„ — —„ —„ —— ——— —— — — — 
Nummer 8. Weimar. 28. Februar 1872. 
— — — 
L Wir Carl Alepxander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen zu Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 
6. Juni 1870 mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
S§. 1. 
Zu F. 3 und 4 des Bundesgesetzes. 
Die Orts-Armenverbände werden durch die Ortsgemeindebezirke und durch die 
nach Artikel 4 Ziffer 1 und 2 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 
1854 begründeten Grundstücksbezirke, von denen der des Kronguts und der der 
Kameral-Forsten jeder einen besonderen Armenverband darstellt, gebildet: 
Eine Abänderung der Gemeinde= und Grundstücksbezirke hat ohne Weiteres auch 
die entsprechende Veränderung der letreffenden Orts-Armenverbände zur Folge. 
Eine Abänderung der Orts-Armenverbände kann mit gleichzeitiger Abänderung der 
betreffenden Gemeinde= und bezüglich Grundstücksbezirke unter den für Abänderung 
der Gemeindebezirke bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden. Doch ist es 
zulässig, daß sich mehrere Orts-Armenverbände desselben Verwaltungsbezirks im 
Wege der Vereinbarung zu einem Gesammt-Armenverbande mit Unserer Geneh- 
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