Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 1. März 1872.
136 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
A. WK.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
Der unterm 9. November 1870 provisorisch von Uns erlassene zweite Nach-
trag zu dem Gesetz über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 tritt, un-
ter Aufhebung seines übrigen Inhalts, in folgender Gestalt und Fassung
als definitives Gesetz in Wirksamkeit.
S. 1.
Alinea 2 des §. 20 des Gesetzes über den Civil= Staatsdienst wird auf-
gehoben, und tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung:
„Gegen Staatsdiener, welche die ihnen obliegenden Amtepflichten verletzen
oder vernachlässigen, ist auf Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern zu
erkennen. Die Geldstrafen sind durch Kürzung an der Besoldung alsbald
einzuziehen. Selbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, daß der schuldige
Staatsdiener von seinem amtlich Vorgesetzten auch mit einem Verweise belegt
werden kann.
Die Dienst= und Aufsichts-Behörden sind befugt, behufs des von ihnen
zu ertheilenden Erkenntnisses die Gerichtsbehörten zur Führung der Dis-
11