Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglicheu Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Februar 1872. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Geset, 
die Bestrafung der von Personen, welche 
mit einer öffentichen Funktion bekleidet und 
auf dieselbe verpflichtet, jedoch nicht im 
Staatsdienste augestellt sind, begangenen 
Pflichtwidrigkeiten betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[42]) Da die Frage noch weiterer Erwägung unterliegt, ob in Fällen, in wel- 
chen Grundstücke der Zusammenlegung unterworfen sind, Kataster-Auszüge 
über solche Grundstücke, welche während des Zusammenlegungs-Verfahrens erfordert 
werden, auf Metermaaß umzurechnen seien, insofern in diesen Fällen die betreffenden 
Grundstücke in ihrem bisherigen Bestande nicht bestehen bleiben, die neuen Plan- 
Ausweisungen aber die Flächenangaben in Metermaaß nach dem neuen Bestande 
ohnehin zur Folge haben: so wird in Rücksicht auf die bezügliche Bekanntmachung 
vom 25. August 1871 (Reg.-Blatt 1871, S. 143 re.) hierdurch weiter verordnet, 
die Umrechnung von Kataster-Auszügen in Metermaaß nach den dafür er- 
theilten Vorschriften in den vorgedachten Fällen bis auf Weiteres nur dann zu 
bewirken, wenn solches von den Interessenten oder den Gerichtsbehörden ausdrücklich 
beantragt wird. 
Weimar am 16. Februar 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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