Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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3) aus Diensteinkommen, Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus 
einer Großherzoglichen Kasse oder von einer inländischen Gemeinde, Stiftung 
oder öffentlichen Anstalt beziehen, ingleichen 
ihr Einkommen aus dem Zinsrenten= oder Dividendenbezuge von 
solchen Aktiv-Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar oder in Staats- 
oder Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. — in Folge eines Dienst= oder 
Geschäftsverhältnisses im Großherzogthume an Behörden oder Privat- 
personen als Kaution eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch blos 
auf die Dauer der wirklichen Kautionsbestellung und demnach nur bis zur 
erfolgten Rückgabe jener Kautionen. 
Ferner haben 
5) fremde Gewerbs= oder Handelsleute, welche im Großherzogthume 
Handelsgeschäfte treiben oder sonst einen Erwerb suchen, alsbald bei 
ihrem Eintritte in das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Ge- 
werbssteuer zu entrichten, soweit sie nicht nach Bestimmung des betreffenden 
Gesetzes bezüglich durch Staatsverträge davon befreit sind. 
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so haben 
dieselben 
6) auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs- und Geschäftsthätig- 
keit überhaupt in demselben Umfange wie die Staatsangehörigen, ingleichen 
7) das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden Staate, ingleichen 
von einer dem Großherzogthume nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder 
öffentlichen Anstalt beziehen, hier zu versteuern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Februar 1872. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
4 
  
Gese tz, 
betreffend einen Nachtrag zu dem revidirten 
Gesetze vom 18. März 1869 über die 
Steuerverfassung des Großherzogthumes 
Sachsen. 
Weimar. — Hos. Vuchdruderei. 
 
	        
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