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5)
Unter den Ansätzen für einen Besuch bezüglich eine
Berathung sind nicht nur die in ihrer Folge d. h.
ohne neue Untersuchung res Zustandes ertheilten Ver-
ordnungen, namentlich Rezepte mit begriffen, sondern
auch alle sonstigen gleichzeitig dabei vorgekommenen
Verrichtungen, für welche sich Gebühren nicht besonders
bestimmt finden, und welche nicht in die Kategorie
selbstständiger Operationen gehören.
6) Für den ersten Besuch, wenn der Kranke über eine
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Viertelmeile bis zu einer Meile ausschließlich von der
Stadt oder Vorstadt entfernt ist .
Für jeden der folgenden Besuche in solcher Eniferuung
Bei Entfernungen über eine Viertelmelle von der Bor-
stadt steht dem Arzte auch das Recht zu, freie Fuhren
zu verlangen.
Bei Anrechnung der Fuhrlohns= oder fonstigen
Transport-Kosten find die wirklich gehäbten Auslagen
nachzuwelsen. Wo ein solcher Nachweis, weil der
Arzt sich eigenen Gespannes bedient hat, nicht geführt
werden kann, wird demselben für jede Meile der Hin-
reise und ebenso der Zurückreise, wenn letztere nicht
an dem nämlichen Tage erfolgt, ingleichen für ge-
ringere Entfernungen eine Transport-Vergütung bewahrt
im Betrage 0on ..
Eine einzelne überschießende Viertelmeile wird gar
nicht, wenn aber weitere Bruchmeilen hinzukommen,
mit diesen verhältnißmäßig angerechnet.
Die Sätze unter 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erhöhen sich
um die Hälfte, wenn besondere Gefahr oder Eckel-
haftigkeit für den Arzt obwaltete.
Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörende
und in einem Hause wohnende Kranke zu besuchen hat,
darf er für den zweiten und dritten u. s. w. Besuch
nur die Hälfte des bestimmten Satzes fordern. Eben
dieses gilt auch bei Pensions= und ähnlichen Anstalten.
Wenn aber mehrere Familien in einem Hause
wohnen, die denselben Arzt gebrauchen, so kann er
dann von jeder Familie den vollen Ansatz fordern.
3/4—2 Tuhlr.
½— 1 1
1 Thlr.