Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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5) 
Unter den Ansätzen für einen Besuch bezüglich eine 
Berathung sind nicht nur die in ihrer Folge d. h. 
ohne neue Untersuchung res Zustandes ertheilten Ver- 
ordnungen, namentlich Rezepte mit begriffen, sondern 
auch alle sonstigen gleichzeitig dabei vorgekommenen 
Verrichtungen, für welche sich Gebühren nicht besonders 
bestimmt finden, und welche nicht in die Kategorie 
selbstständiger Operationen gehören. 
6) Für den ersten Besuch, wenn der Kranke über eine 
7) 
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10) 
Viertelmeile bis zu einer Meile ausschließlich von der 
Stadt oder Vorstadt entfernt ist . 
Für jeden der folgenden Besuche in solcher Eniferuung 
Bei Entfernungen über eine Viertelmelle von der Bor- 
stadt steht dem Arzte auch das Recht zu, freie Fuhren 
zu verlangen. 
Bei Anrechnung der Fuhrlohns= oder fonstigen 
Transport-Kosten find die wirklich gehäbten Auslagen 
nachzuwelsen. Wo ein solcher Nachweis, weil der 
Arzt sich eigenen Gespannes bedient hat, nicht geführt 
werden kann, wird demselben für jede Meile der Hin- 
reise und ebenso der Zurückreise, wenn letztere nicht 
an dem nämlichen Tage erfolgt, ingleichen für ge- 
ringere Entfernungen eine Transport-Vergütung bewahrt 
im Betrage 0on .. 
Eine einzelne überschießende Viertelmeile wird gar 
nicht, wenn aber weitere Bruchmeilen hinzukommen, 
mit diesen verhältnißmäßig angerechnet. 
Die Sätze unter 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erhöhen sich 
um die Hälfte, wenn besondere Gefahr oder Eckel- 
haftigkeit für den Arzt obwaltete. 
Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörende 
und in einem Hause wohnende Kranke zu besuchen hat, 
darf er für den zweiten und dritten u. s. w. Besuch 
nur die Hälfte des bestimmten Satzes fordern. Eben 
dieses gilt auch bei Pensions= und ähnlichen Anstalten. 
Wenn aber mehrere Familien in einem Hause 
wohnen, die denselben Arzt gebrauchen, so kann er 
dann von jeder Familie den vollen Ansatz fordern. 
3/4—2 Tuhlr. 
½— 1 1 
1 Thlr.
	        
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