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er mindestens ein Jahr hindurch ben Unterricht in den genannten Schulllassen mit
Erfolg genossen hat, zu führen im Stande ist.
Für den Fall, daß der Aspirant bisher eine öffentliche Schule nicht besucht
hat, muß er sich durch den Direktor eines Gymnafiums oder durch eine Gymnasial-
Prüfungs-Kommission in Bezug auf die bezeichnete wissenschaftliche Qualifikation
prüfen und das betreffende Zeugniß ausstellen lassen. Das Attest eines Privat-
lehrers genügt zu diesem Zwecke nicht.
Den Großherzoglichen Amtsphysikern liegt es hiernach ob, vor Ausstellung des
nach §. 129 unter 1, der Medizinal-Ordnung erforderten Fähigkeitszeugnisses als
Apotheker-Lehrling, sich durch Einsicht der von dem betreffenden Bewerber ihnen
vorzulegenden Schul= bezüglich Prüfungs-Zeugnisse darüber Gewißheit zu ver-
schaffen, daß derselbe die durch die gegenwärtige Bekanntmachung vorgeschriebene
wissenschaftliche Befähigung besitzt.
Weimar am 2. März 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
150) Das 7. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter
Nr. 792 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths, vom
1. März 1872; unter
Nr. 793 das Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes, betreffend Be-
schränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen
vom 21. September 1871 in Elsaß-Lothringen, vom 21. Februar
1872; unter
Nr. 794 die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Festungen Metz
und Straßburg, vom 26. Februar 1872;
Nr. 795 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtig-
ten zum Bundesrathe, vom 8. Februar 1872; unter
Nr. 796 Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs;
unter
Nr. 797 die Ertheilung des Exequatur als Königlich spanischer Konsul an
den bisherigen Königlich spanischen Vize-Konsul Oswald Schmitz
in Cöln.
Geimar. — Sof-. Buchdruckerei.