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regeln für zulässig erklärt, so kann das Oberaufschlagamt verfügen, daß der Bestrafte in
keinem aufschlagpflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als
Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf.
In Folge dieser Verfügung ist der Betriebsberechtigte verpflichtet, den Pächter oder Ge-
schäftsführer innerhalb einer von dem Oberaufschlagamte vorgesteckten Frist von mindestens
drei Monaten aus dem Geschäfte zu entfernen. Hiebei bleiben dem Betriebsberechtigten
alle Entschädigungsansprüche gegen den Pächter oder Geschäftsführer vorbehalten; dieser
kann aber keine solchen wegen Auflösung des Pacht= oder Dienst-Vertrags geltend machen.
Kommt der Betriebsberechtigte der nach Absatz 2 bestehenden Verpflichtung nicht nach,
so ist er mit einer Geldstrafe von zehn bis zu einhundert Gulden zu bestrafen und dem-
selben durch das Oberaufschlagamt die Befugniß, auf seiner Mühle Malz zu brechen oder
mittels einer Quetschmaschine Grünmalz zu bearbeiten, auf solange zu entziehen, als er
seiner Verpflichtung nicht nachkommt“.
12) Artikel 61 Absatz 22
„Läßt der Betriebsberechtigte diese Person trotz der erwähnten Mittheilung eintreten oder
kommt er, falls sie schon früher eingetreten war, der Aufforderung, sie zu entfernen, inner-
halb der gegebenen Frist nicht nach, so findet Artikel 60 Absatz 3 auf ihn Anwendung.
Bezüglich der Auflösung des Vertrages und der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Artikels 60 Absatz 2 maßgebend“.
13) Artikel 63:
„Wenn durch eine und dieselbe Handlung das gegenwärtige Gesetz in mehrfacher Richtung
verletzt wird, so kommt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 87 Ziffer 2 nur diejenige
Strafbestimmung zur Anwendung, welche die schwerste Strafe zuläßt.
Wird das gegenwärtige Gesetz durch mehrere selbstständige strafbare Handlungen mehr-
fach verletzt, so sind die verschiedenen verwirkten Strafen nebeneinander auszusprechen.
Jedoch dürfen die Geldstrafen zusammen den Betrag von eintausend Gulden nicht über-
steigen.
Hat ein und dieselbe Person gleichzeltig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen nebeneinander auszusprechen.
Die in den Art. 58 bis 60 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen
Fällen verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusammentreffen
strafbarer Handlungen die Strafe zugemessen wird".
14) Artikel 64:
15) 2#c.
„Die Strafverfolgung einer nach diesem Gesetze strafbaren Handlung, sowie die Vollstreckung
einer nach diesem Gesetze rechtskrästig erkannten Strafe verjährt in drei Jahren.
Im Uebrigen finden bezüglich der Verjährung die §§. 67 Absatz 4, 68, 69, 70 Absatz 2
und 72 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Anwendung“.