Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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16) Artikel 67: 
„Wer eine Mühle oder Quetschmaschine ungeachtet der gemäß Artikel 58 erfolgten Ent- 
ziehung seiner Befugniß hiezu während der Zeit der Sistirung benützt oder Andere benützen 
läßt, verfällt in eine Geldstrafe von zweihundert bis fünfhundert Gulden. 
Die Maßregeln des Artikels 58 können in einem solchen Falle wiederholt verhängt 
werden“. 
17) Artikel 73 letzter Absatz: 
„In den Fällen der Ziffern 3 und 4 kann schon mit der ersten Bestrafung der in Artikel 58 
erwähnte Ausspruch verbunden werden“. 
18) Artikel 86: 
„Zur Kontrole und Sicherung des Lokalmalzaufschlages können ortspolizeiliche Vorschriften 
erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben unterliegen einer Geldstrafe bis zu 
25 Gulden“. 
19) Artikel 87 im Eingange: 
„Auf die im Artikel 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen finden die Artikel 49 
bis 65 mit nachfolgenden nähern Bestimmungen Anwendung“. 
2c. ꝛtc. 
Gegeben München, den 26. Dezember 1871. 
Ludwig. 
Graf v. Hegnenberg-Dux. v. Pfretzschner. 
Frhr. v. Prauck#, v. Lutz. v. Pfeufer. 
Dr. Fäustle. v. Schubert, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsekretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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