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Gebietes lediglich die Flur Kalbsrieth berührt, und derselben daher nur für
diese Flur die Befugniß zusteht, das in dem Gesetze vom 26. November 1855
normirte Expropriationsrecht auszuüben.
Die Ernennung eines Expropriations-Kommissars bleibt vorbehalten.
Weimar am 2. Januar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[161 II. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
hierdurch verordnet wie folgt:
1.
Das Einsammeln der Preißelbeeren und Haselnüsse in den Waldungen
des Großherzogthums Sachsen-Weimar und Eisenach ist vor dem Tage, wel-
cher künftig alljährlich als Anfang der Sammelzeit bekannt gemacht werden
wird, verboten.
2.
Je nach den Witterungsverhältnissen jedes Jahres wird dieser Zeitpunkt
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren im Einvernehmen mit der betref-
fenden Großherzoglichen Forstbehörde vierzehn Tage vorher durch öffentlichen
Anschlag in den Ortschaften des Verwaltungsbezirks bekannt gemacht.
Zuwiderhandlungen gegen das vorstehend unter 1 erlassene Verbot wer-
den mit Konfiskation der Beeren und Haselnüsse sowie mit einer Geldbuße
von Zwanzig Silbergroschen (J zwei Mark) oder mit einem Tage Haft bestraft.
Weimar am 7. Jannar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(171] III. Nachstehende
Ministerial-Erklärung,
die Aufhebung der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich