Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Gebietes lediglich die Flur Kalbsrieth berührt, und derselben daher nur für 
diese Flur die Befugniß zusteht, das in dem Gesetze vom 26. November 1855 
normirte Expropriationsrecht auszuüben. 
Die Ernennung eines Expropriations-Kommissars bleibt vorbehalten. 
Weimar am 2. Januar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[161 II. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
hierdurch verordnet wie folgt: 
1. 
Das Einsammeln der Preißelbeeren und Haselnüsse in den Waldungen 
des Großherzogthums Sachsen-Weimar und Eisenach ist vor dem Tage, wel- 
cher künftig alljährlich als Anfang der Sammelzeit bekannt gemacht werden 
wird, verboten. 
2. 
Je nach den Witterungsverhältnissen jedes Jahres wird dieser Zeitpunkt 
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren im Einvernehmen mit der betref- 
fenden Großherzoglichen Forstbehörde vierzehn Tage vorher durch öffentlichen 
Anschlag in den Ortschaften des Verwaltungsbezirks bekannt gemacht. 
Zuwiderhandlungen gegen das vorstehend unter 1 erlassene Verbot wer- 
den mit Konfiskation der Beeren und Haselnüsse sowie mit einer Geldbuße 
von Zwanzig Silbergroschen (J zwei Mark) oder mit einem Tage Haft bestraft. 
Weimar am 7. Jannar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(171] III. Nachstehende 
Ministerial-Erklärung, 
die Aufhebung der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich
	        
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