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Aktien-Gesellschaft zugesicherte Zinsgarantie und verzichtet darauf, für etwaige
in Gemäßheit dieser Garantie zu leistende Zahlungen von der Herzoglich Säch-
sischen Regierung eine Entschädigung zu beanspruchen.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratisikation vorgelegt und
die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Weimar, am 12. November 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Meiningen, am 20. November 1873.
Herzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Giseke.
Vertrag
zwischen den Regierungen zu Sachsen-
Weimar und Sachsen-Meiningen, den
Bau der Weimar-Geraer Eisenbahn
betreffend.
Nachträglich zu dem Vertrag d. d. Berlin den 26. März 1872, be-
treffend das Unternehmen der von Weimar nach Gera zu führenden Eisenbahn
ist im Auftrag und mit höchster Ermächtigung ihrer resp. Landesherrn von den
Staatsministerien von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß j. L.
im Korrespondenzweg noch Folgendes verabredet worden:
Einziger Artikel.
Nach Kenntnißnahme von dem Staatsvertrag, welchen die Großherzoglich
Sachsen-Weimarische Regierung mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Regierung d. d. 12. und 20. November 1873 betreffend die Durchführung
der qu. Eisenbahn durch das Meiningensche Gebiet bei Lichtenhain abgeschlos-
sen hat, genehmigen die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Reuß-
Plauische j. L. Staatsregierung diese Vertragsschließung der Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen Regierung und erkennen an, daß alle Rechte und Pflich-
ten, welche der Großherzoglich Sächsischen Regierung nach Maßgabe des Staats-