Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Das 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter 
984 die Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes 
vom 22. Januar 1874; unter 
985 die Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen 
und ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke und der niederländi- 
schen Ein= und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend vom 22. Ja- 
nuar 1874; unter 
986 die Verordnung, betreffend die Ergänzung der Klassifikation der 
Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetz vom 
30. Juni 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, 
vom 3. Februar 1874; unter 
. 987 die Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 
1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei, vom 13. 
Febrnar 1874; unter 
988 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmäch- 
tigten zum Bundesrathe vom 31. Jannar 1874; unter 
989 des Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haus- 
halt-Etat des Deutschen Reichs, vom 18. Februar 1874. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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