Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

99 
„einen Staats bei Gerichten des anderen Staats beantragte Aus- 
„lieferungen oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen sind, 
„nicht stattfinden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach 
„Maßgabe der Uebereinkunft vom 25. März 27. Februar 1862 ver- 
„fahren werden." 
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß eine 
gleichlautende Erklärung von der Fürstlich Reuß-Plauischen älterer Linie Lan- 
desregierung in Greiz unterm 28. vor. Monats abgegeben worden ist. 
Weimar, am 3. Februar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(33] II. Nachstehende 
Ministerial-Erklärung, 
die Aufhebung der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgschen Staatsregierung wegen der in Kriminal= und Polizei- 
Untersuchungen erwachsenden Kosten unterm 25./3. September 1863 abgeschlosse- 
nen Uebereinkunft betreffend: 
„Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Alten- 
„burgsche Staatsregierung sind miteinander dahin übereingekommen, 
„daß die zwischen beiden Regierungen am 25. bezüglich 3. Sep- 
„tember 1863 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in Kriminal- 
„und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die 
㤤. 43 und 46 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, die Ge- 
„währung der Rechtshilfe betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt und 
„das erwähnte Bundesgesetz für die Frage der Kosten-Erstattung in 
„strafrechtlichen Requisitionsfällen der beiderseitigen Gerichtsbehörden 
„ausschließlich als maßgebend anzusehen sei. 
„Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche 
„bis zum Schluß des Jahres 1873 durch von Gerichten des 
„einen Staats bei Gerichten des anderen Staats beantragte Aus- 
„lieferungen oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen sind, 
„nicht stattsinden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach 
„Maßgabe der Uebereinkunft vom 25./3. September 1863 verfahren 
„werden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.