Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Zegierungs-Zlat 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 8. Weimar. 24. März 1874. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[38] Im Artikel 17 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ist bestimmt, 
daß schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung alle Zahlungen, welche gesetz- 
lich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den 
inländischen Münzen gleich gestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz 
oder theilweise in Reichsmünzen geleistet werden können. 
Da die nach dem Reichsgesetze vom 4. Dezember 1871 (Reichsgesetz- 
Blatt Seite 404) und nach dem vorerwähnten Reichsgesetze vom 9. Julie 
1873 (NReichsgesetz-Blatt Seite 233) ausgeprägten und weiter auszuprägenden 
Reichs-Gold-, Silber-, Nickel-- und Kupfer-Münzen bereits in Umlauf ge- 
setzt worden sind und ferner werden in Umlauf gesetzt werden, so wird nach- 
stehende 
Uebersicht 
1874. 16
	        
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