Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

116 
D. Fortführung der Personal-Hypothekenbücher. 
Wo nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (oder-Planes) das 
vorhandene Personal-Hypothekenbuch beibehalten wird, ist dasselbe nach 
den bestehenden Vorschriften dergestalt fortzuführen, daß bei allen späteren Ein- 
zeichnungen, bei denen die den Gegenstand bildenden Immobilien anzuführen 
sind (Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz §. 97, Ziffer 1), die neuen 
Planstücke unter Nummer und Beschreibung nach dem neuen Fundbuch an- 
geführt werden. 
Uebrigens giebt die Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder 
Planes an sich allein keine Veranlassung, die Veränderung hinsichtlich des 
Gegenstandes im Hypothekenbuch zu bemerken. 
8. 10. 
Tritt eine Besitzveränderung ein, so hat es 
1) wenn der Fall vorliegt, daß sämmtliche belastete Grundstücke — 
also sowohl die an Stelle der belasteten alten Grundstücke getretenen neuen 
Planstücke, als die etwa sonst noch auf dem Konto befindlichen neuen Grund- 
stücke —, auf einen und denselben Nachfolger, oder auf mehrere, jedoch zu 
ungetheiltem Besitze übergehen, lediglich bei dem für diesen Fall in §. 93 zu 
Ziffer 1 der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz geordneten Verfahren 
zu bewenden, daß unter den nöthigen Verweisungen der Besitznachfolger ein- 
gezeichnet, der Name des wegfallenden Vorgängers im Besitze aber unter- 
strichen wird. 5) 
Planstücke Nr. 26 und Nr. 28, für die alten Grundstücke D. E. das neue Planstück Nr. 47 aus- 
gewiesen wurde, liegt der Fall vor, daß das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das Planstück 
Nr. 28) die theilweise Abfindung für das belastete alte Grundstück B. und auch noch für die 
nicht mit belasteten alten Grundstücke A. C., das Planstück Nr. 47 die vollständige Abfin- 
dung für das belastete alte Grundstück D. und auch noch für das nicht mit belastete alte Grund- 
stück E. enthält: die neuen Planstücke Nr. 26 (ebenso Nr. 28) und Nr. 47 haften also nur zu 
ideellen Theilen, jedes nach dem Verhältniß, welches dem reinen Sollhaben der belasteten alten 
Grundstücke B. bezüglich D. zu dem gesammten reinen Sollhaben der alten Grundstücke A. B. C. 
bezüglich D. E. entspricht; so daß, wenn z. B. das reine Sollhaben für A. 500 Thlr., für B. 
600 Thlr., für C. 700 Thlr. und ferner das reine Sollhaben für D. 800 Thlr., für E. 900 Thlr. 
beträgt, das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das Planstück Nr. 28) nur zu 6/18, das Planstück 
Nr. 47 nur zu 8/17 für den ganzen Anspruch haftet; und es hat mithin die Uebertra ung auf 
das neue Planstück Nr. 26 (ebenso auf das Planstück Nr. 28) und auf das neue Planstück Nr. 
47 mit dem über jede dieser Einzeichnungen zu schreibenden Zusatze: „Auf den entsprechenden 
ideellen Theilen“ zu geschehen. 
Anmerkung 5. Man nehme z. B. an, daß auf dem Folium des Besitzers N., welchem für die 
alten Grundstücke A. B. C. das Planstück Nr. 4 und außerdem für andere alte Grundstücke das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.