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D. Fortführung der Personal-Hypothekenbücher.
Wo nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (oder-Planes) das
vorhandene Personal-Hypothekenbuch beibehalten wird, ist dasselbe nach
den bestehenden Vorschriften dergestalt fortzuführen, daß bei allen späteren Ein-
zeichnungen, bei denen die den Gegenstand bildenden Immobilien anzuführen
sind (Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz §. 97, Ziffer 1), die neuen
Planstücke unter Nummer und Beschreibung nach dem neuen Fundbuch an-
geführt werden.
Uebrigens giebt die Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder
Planes an sich allein keine Veranlassung, die Veränderung hinsichtlich des
Gegenstandes im Hypothekenbuch zu bemerken.
8. 10.
Tritt eine Besitzveränderung ein, so hat es
1) wenn der Fall vorliegt, daß sämmtliche belastete Grundstücke —
also sowohl die an Stelle der belasteten alten Grundstücke getretenen neuen
Planstücke, als die etwa sonst noch auf dem Konto befindlichen neuen Grund-
stücke —, auf einen und denselben Nachfolger, oder auf mehrere, jedoch zu
ungetheiltem Besitze übergehen, lediglich bei dem für diesen Fall in §. 93 zu
Ziffer 1 der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz geordneten Verfahren
zu bewenden, daß unter den nöthigen Verweisungen der Besitznachfolger ein-
gezeichnet, der Name des wegfallenden Vorgängers im Besitze aber unter-
strichen wird. 5)
Planstücke Nr. 26 und Nr. 28, für die alten Grundstücke D. E. das neue Planstück Nr. 47 aus-
gewiesen wurde, liegt der Fall vor, daß das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das Planstück
Nr. 28) die theilweise Abfindung für das belastete alte Grundstück B. und auch noch für die
nicht mit belasteten alten Grundstücke A. C., das Planstück Nr. 47 die vollständige Abfin-
dung für das belastete alte Grundstück D. und auch noch für das nicht mit belastete alte Grund-
stück E. enthält: die neuen Planstücke Nr. 26 (ebenso Nr. 28) und Nr. 47 haften also nur zu
ideellen Theilen, jedes nach dem Verhältniß, welches dem reinen Sollhaben der belasteten alten
Grundstücke B. bezüglich D. zu dem gesammten reinen Sollhaben der alten Grundstücke A. B. C.
bezüglich D. E. entspricht; so daß, wenn z. B. das reine Sollhaben für A. 500 Thlr., für B.
600 Thlr., für C. 700 Thlr. und ferner das reine Sollhaben für D. 800 Thlr., für E. 900 Thlr.
beträgt, das Planstück Nr. 26 (und ebenso auch das Planstück Nr. 28) nur zu 6/18, das Planstück
Nr. 47 nur zu 8/17 für den ganzen Anspruch haftet; und es hat mithin die Uebertra ung auf
das neue Planstück Nr. 26 (ebenso auf das Planstück Nr. 28) und auf das neue Planstück Nr.
47 mit dem über jede dieser Einzeichnungen zu schreibenden Zusatze: „Auf den entsprechenden
ideellen Theilen“ zu geschehen.
Anmerkung 5. Man nehme z. B. an, daß auf dem Folium des Besitzers N., welchem für die
alten Grundstücke A. B. C. das Planstück Nr. 4 und außerdem für andere alte Grundstücke das