Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 29. April 1874.
Reglement
über die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mohil-
machungepferde in dem Großherzogthum Sachsen.
[46) Zur Ausführung der in den 8§§. 25 bis 27 des Reichsgesetzes über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. Seite 135 flg.) bezüglich der
Mobilmachungspferde enthaltenen Bestimmungen werden nach eingeholter höchster
Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats-Ministerium, in Uebereinstimmung
mit dem Königlichen Generalkommando des 11. Armeccorps, über das Verfahren
bei Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mobilmachungspferde
hierdurch folgende nähere Anordnungen für das Großherzogthum Sachsen ge-
troffen.
Tit. J.
Vorbereitung zur Pferdegestellung.
§. 1.
Das Königliche Generalkommando entwirft alljährlich im Einverständniß Nepartitien
mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, eine det Verde-
Repartition der im Mobilmachungsfalle zu gestellenden Pferde. Aus dieser Re-
partition geht hervor: wie viel Pferde jeder Verwaltungsbezirk im Ganzen und
in jeder Kategorie (Reit-, Stangen-, Vorder= und Pack-Pferde), an welchem
Ort und an welchem Mobilmachungstage zu stellen hat, sowie welcher Truppen-
theil die Pferde erhält.
Das Königliche Generalkommando übersendet diese Repartition dem Groß-
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