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Die erwähnten Sachverständigen des Civil-Kommissars erhalten für die
Zeit ihrer Funktionen eine angemessene, nach Maßgabe der im Großherzog-
thum Sachsen deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften aus der Großherzog-=
lichen Haupt-Staatskasse für Rechnung des Reichsfonds zu zahlende Entschä-
digung.
Tit. II.
Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Pferde.
8. 8.
Sobald die Großherzoglichen Bezirksdirektoren auf amtlichem Wege von
einer durch Seine Majestät den deutschen Kaiser, König von Preußen, als
Bundesfeldherrn, befohlenen Mobilmachung in Kenntniß gesetzt worden sind,
fordern sie unverzüglich durch expresse — nach Umständen reitende — Boten
die Gemeindevorstände auf, alle vorhandenen Pferde, mit alleiniger Ausnahme
der im Besitze der im §. 25 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 genann-
ten Personen, nämlich:
1) der Mitglieder der regierenden deutschen Familien,
2) der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts-Personals,
3) der Beamten im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie der Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ans-
übung ihres Berufs nothwendigen Pferde,
4) der Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß,
befindlichen Pferde am bestimmten Orte zu bestimmter Zeit pünktlich zu stellen.
Gleichzeitig und an dieselbe Stelle sind die in §. 7 erwähnten Civil=
Sachverständigen zu berufen.
Die im Verwaltungsbezirk stationirten Großherzoglichen Gendarmen, Ge-
meinde-Polizeidiener, Boten und andere geeignete Unterbediente sind bei dem
Musterungs= resp. Abnahmegeschäft zu verwenden.
8. 9.
Die Bezirksdirektoren haben die Pferde so zeitig — nach ihrem Er—
messen abtheilungsweise in bestimmter Reihenfolge — zu sammeln, daß sie mit
Hilfe der von ihnen zuzuziehenden Sachverständigen (§. 7) noch vor dem Zu—
sammentreten der Abnahme-Kommission — d. h. vor dem Eintreffen des Mili-
tär-Kommissars — eine Vormusterung bewirken können.