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innerhalb der verschiedenen Kategorien stets zuerst die billigsten, ausgehoben
werden.
Wünscht der Besitzer eines ausgehobenen Pferdes an dessen Stelle ein
anderes diensttangliches Pferd zu stellen, so kann die Abnahmekommtssion
darauf eingehen, wenn das Ersatzpferd sofort vorgeführt wird.
Die ausgewählten und abgenommenen Pferde werden unter der Angabe
K. Dder ermittelten Taxe in ein Nationale (Beilage E) eingetragen.
— Die mit dem vorgeschriebenen Attest (s. am Ende der Beilage E) ver-
sehenen Nationale nimmt der Civil-Kommissar zur Justifikation der Liquidation
an sich. Die Gesteller der von der Abnahmekommission übernommenen Pferde
erhalten von dem Civil-Kommissar ein schriftliches Anerkenntniß über die ihnen
gebührende Taxsumme, deren Bezahlung aus Reichsfonds durch das Mittel der
Großherzoglichen Haupt-Staatskasse sobald als thunlich erfolgen soll.
Außer dem auf den betreffenden Verwaltungsbezirk repartirten Kontingent
von Mobilmachungspferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszu-
wählen, zu schätzen und in ein besonderes Nationale einzutragen. Dieser Zu-
schlag ist jedoch nicht sofort mit dem Kontingent abzuliefern, sondern von den
Eigenthümern auf drei Wochen, vom Tage der Aushebung an, für Mobil-
machungszwecke bis auf weitere Ordre disponibel zu halten.
§. 13.
heterhahe an Hierauf erfolgt die Uebernahme der ausgehobenen Pferde Seitens des
Lommissar. Militär-Kommissars, und werden den Pferden zunächst die vorgeschriebenen Zei-
chen — Nummer des Armeecorps-Bezirks und des Verwaltungs-Bezirks —
mit den Brenneisen unter der Mähne an der linken Seite des Halses einge-
brannt. Letztere werden den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zur Aufbe-
wahrung übergeben oder von dem Militär = Kommissar mit zur Stelle ge-
bracht.
Mit dieser Uebernahme treten die Pferde in die militärische Beaufsichtigung
und Verpflegung.
Damit die Pferde am Abnahmetage nach erfolgter Uebernahme nicht ohne
Verpflegung bleiben, haben die Großherzoglichen Bezirksdirektoren dafür zu
sorgen, daß auf dem Abnahmeplatze eine genügende Quantität Fourage vor-
handen ist.
Ueber die empfangene, von der Militär-Verwaltung zu vergütende Fourage
stellt der Transportführer resp. der Gemeindevorstand der betreffenden Gemeinde
Quittung aus.