Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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innerhalb der verschiedenen Kategorien stets zuerst die billigsten, ausgehoben 
werden. 
Wünscht der Besitzer eines ausgehobenen Pferdes an dessen Stelle ein 
anderes diensttangliches Pferd zu stellen, so kann die Abnahmekommtssion 
darauf eingehen, wenn das Ersatzpferd sofort vorgeführt wird. 
Die ausgewählten und abgenommenen Pferde werden unter der Angabe 
K. Dder ermittelten Taxe in ein Nationale (Beilage E) eingetragen. 
— Die mit dem vorgeschriebenen Attest (s. am Ende der Beilage E) ver- 
sehenen Nationale nimmt der Civil-Kommissar zur Justifikation der Liquidation 
an sich. Die Gesteller der von der Abnahmekommission übernommenen Pferde 
erhalten von dem Civil-Kommissar ein schriftliches Anerkenntniß über die ihnen 
gebührende Taxsumme, deren Bezahlung aus Reichsfonds durch das Mittel der 
Großherzoglichen Haupt-Staatskasse sobald als thunlich erfolgen soll. 
Außer dem auf den betreffenden Verwaltungsbezirk repartirten Kontingent 
von Mobilmachungspferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszu- 
wählen, zu schätzen und in ein besonderes Nationale einzutragen. Dieser Zu- 
schlag ist jedoch nicht sofort mit dem Kontingent abzuliefern, sondern von den 
Eigenthümern auf drei Wochen, vom Tage der Aushebung an, für Mobil- 
machungszwecke bis auf weitere Ordre disponibel zu halten. 
§. 13. 
heterhahe an Hierauf erfolgt die Uebernahme der ausgehobenen Pferde Seitens des 
Lommissar. Militär-Kommissars, und werden den Pferden zunächst die vorgeschriebenen Zei- 
chen — Nummer des Armeecorps-Bezirks und des Verwaltungs-Bezirks — 
mit den Brenneisen unter der Mähne an der linken Seite des Halses einge- 
brannt. Letztere werden den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zur Aufbe- 
wahrung übergeben oder von dem Militär = Kommissar mit zur Stelle ge- 
bracht. 
Mit dieser Uebernahme treten die Pferde in die militärische Beaufsichtigung 
und Verpflegung. 
Damit die Pferde am Abnahmetage nach erfolgter Uebernahme nicht ohne 
Verpflegung bleiben, haben die Großherzoglichen Bezirksdirektoren dafür zu 
sorgen, daß auf dem Abnahmeplatze eine genügende Quantität Fourage vor- 
handen ist. 
Ueber die empfangene, von der Militär-Verwaltung zu vergütende Fourage 
stellt der Transportführer resp. der Gemeindevorstand der betreffenden Gemeinde 
Quittung aus.
	        
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