Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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tags-Abgeordneten wegen Anfertigung der Zusammenstellung der Namen der- 
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von 
wenigstens Eintaufend Thalern versteuern, bezüglich derer, die in den Steuer- 
rollen I. und II. Theils zusammen genommen mit einem Jahreseinkommen 
von wenigstens Eintansend Thalern aus anderen Quellen, als dem Grundbesitz 
verzeichnet sind, sowie wegen Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an die 
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren hierdurch hingewiesen. 
Weimar am 4. April 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(50|1 IV. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher- 
zogs ist die besondere Kommission des Großherzoglich Sächsischen Justizamts 
Blankenhain in Stadt Remda aufgehoben und die Verwaltung sämmtlicher 
Geschäfte des genannten Justizamts von dessen bisherigem Hauptsitze in der 
Stadt Blankenhain aus angeordnet worden. 
Um jedoch den in der Stadt Remda und in denjenigen Ortschaften, welche 
in nächster Nähe jener Stadt gelegen sind, wohnhaften Amtsseingesessenen die 
aus der Entfernung des Amtssitzes Blankenhain von ihren Wohnorten erwach- 
sende Unbequemlichkeit thunlichst zu erleichtern, ist das Großherzoglich Säch- 
sische Justizamt zu Blankenhain bis auf Weiteres ermächtigt worden, von Zeit 
zu Zeit Gerichtstage in der Stadt Remda abzuhalten und auf denselben amt- 
liche Handlungen vorzunehmen, welche das persönliche Erscheinen von Einwoh- 
nern der bezeichneten Ortschaften an Gerichtsstelle erfordern. 
Auch ist der zeitherige Sportel-Einnehmer bei der Großherzoglichen Ju- 
stizamts-Kommission in Remda, der Steuer-Receptur-Verwalter Karl Mirus 
daselbst, bis auf Weiteres auch ferner noch beauftragt und ermächtigt, solche 
Sporteln und Gebühren, welche bei der vorhinnigen Großherzog- 
lich Sächsischen Justizamts-Kommission in Remda liquidirt wor- 
den sind, von den Zahlungspflichtigen zu erheben und über den Empfang 
gültig zu quittiren.
	        
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