Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Dieß wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. April 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[51] V Nach einer Mittheilung des Fürsten Reichslanzlers wird in den Füllen, 
wo in Gemäßheit des §. 20 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867 einem 
Konsul die allgemeine Ermächtigung zur Abhörung von Zengen und zur Ab- 
nahme von Eiden ertheilt wird, dieß jetzt stets durch das „Centralblatt für 
das deutsche Reich“ zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Mit Rücksicht hierauf wird von einer Bekanntmachung der einem Konful 
ertheilten Ermächtigung der gedachten Art in dem Regierungsblatte für das 
Großherzogthum, wie sie bisher stattgefunden hat (Reg.-Blatt vom Jahre 1870 
Seite 102; 1872 Seite 100), in Zukunft Abstand genommen werden. 
Dieß wird hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht. 
Weimar am 14. April 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(521) VI. Von der Direktion der Preußischen Renten-Versicherungs-Anstalt zu 
Berlin ist an Stelle des verstorbeuen Agenten A. Peifer, zu Weimar, der 
Agent Eduard Freund daselbst zum Haupt-Agenten für den lI. II. und V. 
Verwaltungsbezirk des Großherzogthums bestellt worden. 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 23. August 1861 — Reg.= 
Blatt von 1861, Seite 197 — wird solches andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 14. April 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmitb.
	        
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