Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Mai 1874. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Juncen. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(63) IX. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs ist dem Dr. Hendrik Beins zu Groningen ein Erfindungs Patent 
auf ein neues Verfahren, Kohlensäure von beliebiger Spannung zu erzeugen 
und der Verwendung derselben in komprimirtem Zustande zu verschiedenen 
wissenschaftlichen und industriellen Zwecken nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerinm niedergelegten Beschreibung unter allen Voraus- 
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekannt- 
machung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843, S. 13— 16) angegeben 
und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechucet, 
für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar am 2. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
([64) X. Im Auschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 
1868 — Regierungs-Blatt S. 285 — die Vorschriften über Eheschließung 
betreffend, wird hierdurch zu Ziffer 1 der gedachten Bekanntmachung zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit einer zwischen den Bundes. 
Regierungen und der Königlich Schwedisch-Norwegischen Regierung getroffenen 
Vereinbarung gegenüber Schwedisch Norwegischen Staatsangehörigen im Fall 
ihrer Verheirathung im Bundesgebiet die Beibringung von Trau-Erlaub=
	        
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