Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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die Unterpfandsstücke gelegen sind, hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit 
zu richten und wahrgenommene Mängel bei der Landes-Kredit-Kasse anzuzeigen. 
Hinsichtlich der darunter begriffenen Gebäude kann dem Schuldner von 
10 zu 10 Jahren auferlegt werden, eine Bescheinigung der verpflichteten Bau- 
gewerke oder des betreffenden Gemeindevorstandes über die gute bauliche Be- 
schaffenheit derselben nach näherer Vorschrift der Landes-Kredit-Kasse beizu- 
bringen. 
§. 21. 
Abschlagszahlungen auf das Kapital neben der vertragsmäßigen Tilgungs- 
Rate, im Betrage von nicht unter 100 Thalern (300 Mart), sollen von der 
Landes-Kredit-Kasse für den 1. Oktober jedes Jahres regelmäßig angenommen 
werden, wenn sie vier Monate vorher angemeldet worden sind und wenn sie in 
den Tilgungs-Raten für beliebig viele unmittelbar folgende Jahre bestehen, 
wie deren Betrag aus dem betreffenden Tilgungsplane sich ergiebt und auf 
Anfrage des Schuldners von der Landes-Kredit-Kasse bekannt gegeben wer- 
den wird. 
Andere nicht planmäßige Abzahlungen auf das Kapital sind ebenso wie 
eine Aenderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungsplanes, ohne gleichzeitige 
außerordentliche Tilgung, regelmäßig nur in so weit dem Schuldner nach vier- 
monatlicher Verausanmeldung für den 1. Oktober jedes Jahres gestattet, als 
die anfänglich festgestellte Tilgungsperiode nicht verlängert wird, und wenn er 
eine von der Landes-Kredit-Kasse zu bemessende Vergütung für die Umrechnung 
des Tilgungsplanes zu zahlen übernimmt. 
§. 22. 
Die Rückzahlung des Kapitals (§. 21 vorstehend und §. 9 des Gesetzes 
vom 17. November 1869) erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche die 
Zinsen eingezahlt worden sind, jedoch unter Vergütung des für die Einsendung 
an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendenden Porto, wenn die Einzahlung an 
ein Rechnungsamt geschieht. 
§. 23. 
Die der Landes-Kredit-Kasse gehörigen Werthpapiere sind unter doppeltem 
Verschluß eines Mitgliedes des Vorstandes und des Kassirers aufzubewahren.
	        
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