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die Unterpfandsstücke gelegen sind, hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit
zu richten und wahrgenommene Mängel bei der Landes-Kredit-Kasse anzuzeigen.
Hinsichtlich der darunter begriffenen Gebäude kann dem Schuldner von
10 zu 10 Jahren auferlegt werden, eine Bescheinigung der verpflichteten Bau-
gewerke oder des betreffenden Gemeindevorstandes über die gute bauliche Be-
schaffenheit derselben nach näherer Vorschrift der Landes-Kredit-Kasse beizu-
bringen.
§. 21.
Abschlagszahlungen auf das Kapital neben der vertragsmäßigen Tilgungs-
Rate, im Betrage von nicht unter 100 Thalern (300 Mart), sollen von der
Landes-Kredit-Kasse für den 1. Oktober jedes Jahres regelmäßig angenommen
werden, wenn sie vier Monate vorher angemeldet worden sind und wenn sie in
den Tilgungs-Raten für beliebig viele unmittelbar folgende Jahre bestehen,
wie deren Betrag aus dem betreffenden Tilgungsplane sich ergiebt und auf
Anfrage des Schuldners von der Landes-Kredit-Kasse bekannt gegeben wer-
den wird.
Andere nicht planmäßige Abzahlungen auf das Kapital sind ebenso wie
eine Aenderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungsplanes, ohne gleichzeitige
außerordentliche Tilgung, regelmäßig nur in so weit dem Schuldner nach vier-
monatlicher Verausanmeldung für den 1. Oktober jedes Jahres gestattet, als
die anfänglich festgestellte Tilgungsperiode nicht verlängert wird, und wenn er
eine von der Landes-Kredit-Kasse zu bemessende Vergütung für die Umrechnung
des Tilgungsplanes zu zahlen übernimmt.
§. 22.
Die Rückzahlung des Kapitals (§. 21 vorstehend und §. 9 des Gesetzes
vom 17. November 1869) erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche die
Zinsen eingezahlt worden sind, jedoch unter Vergütung des für die Einsendung
an die Landes-Kredit-Kasse aufzuwendenden Porto, wenn die Einzahlung an
ein Rechnungsamt geschieht.
§. 23.
Die der Landes-Kredit-Kasse gehörigen Werthpapiere sind unter doppeltem
Verschluß eines Mitgliedes des Vorstandes und des Kassirers aufzubewahren.