Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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§. 24. 
Der Kassirer der Landes-Kredit-Kasse hat über die Einnahmen und Aus- 
gaben der letzteren an Kapitalien, Zinsen und Verwaltungskosten auf dem 
Grunde der Buchführung der Landes-Kredit-Kasse alljährlich Rechnung zu legen 
und solche vor dem 1. März des nächstfolgenden Jahres dem Vorstande zu 
überreichen, welcher dieselbe nebst Gewinnberechnung und Jahres-Geschäfts- 
bericht dem Staats-Ministerium vorlegt. 
§. 25. 
Die im Anleihe= und im Ausleihe-Geschäft vorkommenden Bruchpfennige 
kommen zu Gunsten der Kasse in Wegfall. 
Weimar am 7. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon.
	        
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