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a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles bezüglich in
den Zugangslisten zu denselben eingezeichneten Individual-Steuer-
Kapitale,
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-
Quoten zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Fi-
nanz-Periode zum Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die in-
zwischen stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zugänge,
sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen dieser
Orts-Steuer-Kapitale zu berichtigen und
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Er-
gebnisse der Einschätzungen in dem Jahre 1874 und mit Rück-
sicht auf die stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zu-
gänge, sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen
festzustellen sind,
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-
Quoten zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen,
von denen die eine, welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen
aus Grundbesitz entspricht, ausschließlich von den Grundbesitzern des
Ortes, als solchen, die andere aber, welche aus dem Orts-Steuer-Ka-
pitale von dem übrigen zum zweiten Theile der Ortsgquote steuerpflich-
tigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen in die
Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich aufzubringen ist;
2) von dem Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume
Handel oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April
1844 und nach den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von
Verträgen mit außervereinsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu
treffenden Anordnungen;
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von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume,
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen
dbarüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion er-
theilen, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,