Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 7. 
Die ganze dem Landrabbiner zu gewährende Besoldung, also der durch 
die Beiträge der Judengemeinden und Juden aufzubringende Theil inbegriffen, 
ist gleich den Besoldungen der Staatsdiener überhaupt in vierteljährigen An- 
theilen (vergl. §. 12 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 8. März 
1850) von der Kasse des Cultusdepartements auszuzahlen. 
Soweit zeitweilig die von den Judengemeinden und Juden zu leistenden 
Beiträge noch nicht eingegangen sein werden, ist das Fehlende aus Staats- 
mitteln — vorbehältlich der Wiederbeibringung aus den später eingehenden Bei- 
trägen — einstweilen vorzuschießen. 
§. 8. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft. 
Weimar am 13. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Cultus. 
Stichling. 
(78) II. Nachdem der in der außerordentlichen Generalversammlung der Ak- 
tionäre der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 12. Juni 1873 gefaßte 
Beschluß, das Grundkapital um 3,750,000 Thlr. in 37,500 Aktien à 100 
Thlr. zu erhöhen, sowie der darauf entworfene nachstehende Nachtrag zum Ge- 
sellschaftsstatut die höchste Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, gefunden hat, so wird der gedachte Statut-Nachtrag hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Mai 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
Thüringische Eisenbahn. 
Statuten-Nachtrag. 
Artikel I. 
Zur Deckung der Kosten der für nothwendig erkannten weiteren Ver- 
besserung und Erweiterung der Bahnanlagen und Betriebs-Einrichtungen, der 
1874. 30
	        
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