Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Regierungs Plat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenoach. 
Nummer 17. Weimar. 27. Juni 1874. 
L Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
Mit Rücksicht auf die durch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches her- 
beigeführten wesentlichen Abänderungen der revidirten Gemeindeordnung vom 
18. Januar 1854, sowie mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Entwickelung 
des Gemeindelebens und die in diesem Theile der Gesetzgebung gemachten Er- 
fahrungen haben Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags die nachstehende 
Neue Gemeindeordnung 
zu erlassen beschlossen: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 1. 
Die ganze Bevölkerung des Staates zerfällt in Ortsgemeinden, das ganze 
Staatsgebiet in Gemeindebezirke. 
Art. 2. 
Eine Ortsgemeinde umfaßt als Gemeindemitglieder sämmtliche in dem 
Gemeindebezirk sich wesentlich aufhaltende oder daselbst ein selbstständiges Ge- 
werbe betreibende Personen und die Eigenthümer von Grundstücken im Ge- 
1874. 31
	        
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