Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

10 
und auf das nach Maßgabe des vorstehend bekannt gemachten Gesetzes dieser 
Gesellschaft ertheilte Expropriationsrecht wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß 
1) nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen ein- 
zelnen Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplanc die gedachte 
Eisenbahn innerhalb des Großherzoglichen Staatsgebietes die Fluren 
von Oldisleben, Schloßvippach, Großrudestedt, Schwansee und Stottern- 
heim durchziehen wird, 
2) daß der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft nach Maßgabe 
der höchsten Konzessionsurkunde und deren Beilage die Befugniß zusteht, 
zur Ausführung des Baues der fraglichen Eisenbahn in den obigen 
Fluren das in dem Gesetze vom 26. November 1855 begründete Ex- 
propriationsrecht auszuüben und daß 
3) in Gemäßheit dieses Gesetzes als Expropriations-Kommissar für ge- 
dachte Eisenbahn von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog der 
Großherzogliche General-Kommissionsrath Pabst hier ernannt worden ist. 
Weimar am 7. Januar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
I4) II. Nachdem der Berlin-Kölnischen Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft zu 
Berlin die nachgesuchte Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume 
widerruflich ertheilt worden, so wird solches und daß die gedachte Gesellschaft 
den Kaufmann Oskar Klopfleisch hier zum Haupt-Agenten für das Groß- 
herzogthum bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Dezember 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmicth. 
(5| III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Joh. Dr. Pfeifer zu Gotha ein Erfindungs-Patent auf 
einen neuen Kienspahn-Feueranzünder unter allen Voraussetzungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regie- 
rungsblatt von 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.