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und auf das nach Maßgabe des vorstehend bekannt gemachten Gesetzes dieser
Gesellschaft ertheilte Expropriationsrecht wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß
1) nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen ein-
zelnen Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplanc die gedachte
Eisenbahn innerhalb des Großherzoglichen Staatsgebietes die Fluren
von Oldisleben, Schloßvippach, Großrudestedt, Schwansee und Stottern-
heim durchziehen wird,
2) daß der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft nach Maßgabe
der höchsten Konzessionsurkunde und deren Beilage die Befugniß zusteht,
zur Ausführung des Baues der fraglichen Eisenbahn in den obigen
Fluren das in dem Gesetze vom 26. November 1855 begründete Ex-
propriationsrecht auszuüben und daß
3) in Gemäßheit dieses Gesetzes als Expropriations-Kommissar für ge-
dachte Eisenbahn von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog der
Großherzogliche General-Kommissionsrath Pabst hier ernannt worden ist.
Weimar am 7. Januar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
I4) II. Nachdem der Berlin-Kölnischen Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft zu
Berlin die nachgesuchte Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume
widerruflich ertheilt worden, so wird solches und daß die gedachte Gesellschaft
den Kaufmann Oskar Klopfleisch hier zum Haupt-Agenten für das Groß-
herzogthum bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmicth.
(5| III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Joh. Dr. Pfeifer zu Gotha ein Erfindungs-Patent auf
einen neuen Kienspahn-Feueranzünder unter allen Voraussetzungen, sowie mit
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regie-
rungsblatt von 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die