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Art. 148.
Der Bezirks-Ausschuß ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß
die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt,
der Haushalt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde
überall erfüllt werden, berechtigt und, so oft die ihm bekannt werdenden Verhält-
nisse im Interesse der Gemeinden es ihm räthlich erscheinen lassen, verpflichtet,
Nachweisungen über den Haushalt der Gemeinden, namentlich über die Auf-
stellung und Einhaltung der Schulden-Tilgungspläne und der Voranschläge,
über Bewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschäftsführung der
Gemeindevorstände und Gemeinderäthe, sowie über die Erfüllung der Gemeinde-
obliegenheiten zu verlangen.
Er ist deshalb berechtigt, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Proto-
kollbücher einzufordern, die technische Beaufsichtigung größerer Gemeindewal-
dungen und die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen
auf Kosten der Gemeinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anord-
nungen streng zu überwachen, zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der
Verhältnisse an Ort und Stelle zu senden und vorgekommene Gesetzwidrig-
keiten und Vernachlässigungen in Erörterung zu ziehen und zur Beseitigung
derselben die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Art. 149.
Der Bezirks-Ausschuß darf Mitglieder des Gemeinderathes und des Ge-
meindevorstandes, welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu
12 Thalern (36 Mark) belegen.
Art. 150.
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung sich weigert,
gesetzlich nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist der Be-
zirks-Ausschuß ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag ein-
zutragen oder die außerordentliche Aufbringung anordnen und vollziehen zu
lassen.
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Noth-
wendigkeit der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des
Bezirks-Ausschusses die Berufung an das Staats-Ministerium vorbehalten.
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den
ihm oder ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist der
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