Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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setzlichen Bestimmungen dafür Sorge zu tragen, daß die Zinsen davon 
durch die Nutznießer, Vormünder oder Kuratoren (§. 18 des Gesetzes) 
gehbrig fatirt werden, 
2) von dem bei jeder Nachlaßregulirung zu ihrer Kenntniß gekommenen 
Bestande der verzinslichen Kapitale des Erblassers eine übersichtliche 
Notiz unter Angabe der Erben zu den Akten des Rechnungsamts (der 
Steuer-Lokal-Kommission), jedenfalls vier Wochen vor der Aus- 
antwortung des Nachlasses an die Erben, gelangen zu lassen. 
Da diese Vorschriften von Einzelrichtern nicht immer gehörig beachtet 
worden sind, so werden dieselben hierdurch in Erinnerung gebracht und die be- 
treffenden Behörden zu deren pünktlichster Befolgung angewiesen. 
Weimar am 3. Jannar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(81 VI. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist einem desfallsigen Antrag der Betheiligten entsprechend, der Ort 
Lindigshof von dem Gemeindebezirk Ettenhausen — Amtsbezirk Tiefenort — 
abgetreunt und mit Vorbehalt der etwaigen Rechte Dritter an den bisherigen 
Gesammtverband mit dem 1. dieses Monats zu einer selbstständigen Gemeinde 
gebildet worden. 
Es wird solches und daß mit dem gleichen Zeitpunkte der neu gewählte 
Gemeindevorstand sein Amt angetreten, andurch zur öffentlichen Kenutniß ge- 
bracht. 
Weimar am 7. Jannar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
!191 Das 1. Stück des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1874 enthält unter 
Nr. 980 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths, vom 
31. Dezember 1873. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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