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setzlichen Bestimmungen dafür Sorge zu tragen, daß die Zinsen davon
durch die Nutznießer, Vormünder oder Kuratoren (§. 18 des Gesetzes)
gehbrig fatirt werden,
2) von dem bei jeder Nachlaßregulirung zu ihrer Kenntniß gekommenen
Bestande der verzinslichen Kapitale des Erblassers eine übersichtliche
Notiz unter Angabe der Erben zu den Akten des Rechnungsamts (der
Steuer-Lokal-Kommission), jedenfalls vier Wochen vor der Aus-
antwortung des Nachlasses an die Erben, gelangen zu lassen.
Da diese Vorschriften von Einzelrichtern nicht immer gehörig beachtet
worden sind, so werden dieselben hierdurch in Erinnerung gebracht und die be-
treffenden Behörden zu deren pünktlichster Befolgung angewiesen.
Weimar am 3. Jannar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(81 VI. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist einem desfallsigen Antrag der Betheiligten entsprechend, der Ort
Lindigshof von dem Gemeindebezirk Ettenhausen — Amtsbezirk Tiefenort —
abgetreunt und mit Vorbehalt der etwaigen Rechte Dritter an den bisherigen
Gesammtverband mit dem 1. dieses Monats zu einer selbstständigen Gemeinde
gebildet worden.
Es wird solches und daß mit dem gleichen Zeitpunkte der neu gewählte
Gemeindevorstand sein Amt angetreten, andurch zur öffentlichen Kenutniß ge-
bracht.
Weimar am 7. Jannar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
!191 Das 1. Stück des Reichs-Gesetzblatts vom Jahre 1874 enthält unter
Nr. 980 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths, vom
31. Dezember 1873.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.