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Er bereitet die Vorlagen für die vorgesetzte Schulbehörde vor und führt
die Beschlüsse derselben aus.
Er verwaltet und vertritt das Schulvermögen.
8. 55.
Was insbesondere die Verwaltung des Schulvermögens und die Ver—
fügung über dasselbe betrifft, so hat der Schulvorstand dieselben Rechte und
Pflichten, welche in anderen Gemeindeangelegenheiten der Gemeindevorstand,
bezüglich der Gemeinderath und die Gemeindeversammlung, nach Vorschrift der
Gemeindeordnung haben, jedoch in solchen Fällen, welche eine Rückwirkung auf
den Gemeindehaushalt haben, nur innerhalb der Grenzen des von dem Schul-
vorstande jährlich aufzustellenden und von dem Gemeinderathe, bezüglich von der
Gemeindeversammlung, genehmigten Etats. Nur wo es sich um Errichtung von
Ortsstatuten, um die Veräußerung von Grundstücken, welche der Schule ge-
hören, oder von diesen gleichstehenden Gerechtigkeiten, um den Neubau oder
sonstigen Erwerb von Schulhäusern und anderen Grundstücken zum Besten der
Schule, um die Aufnahme eines Darlehns oder um Bewilligung einer Besol-
dungs-Erhöhung für den Lehrer über das gesetzliche Maß hinaus, oder um au-
dere in dem Etat nicht vorgesehene Ausgaben handelt, ist die Zustimmung
der Gemeinde erforderlich. Zu solchen Verhandlungen des Gemeinderathes
sind auch die Geistlichen und Schullehrer, welche im Schulvorstande sitzen, zu-
zuziehen und nehmen an denselben mit berathender Stimme Theil.
Zur Errichtung von Ortsstatuten, zur Veräußerung von Grundstücken
oder ihnen gleichstehenden Gerechtigkeiten, zum Neubau oder sonstigen Erwerb
von Schulhäusern oder anderen Grundstücken zum Besten der Schule bedarf
es überdies noch der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
§. 56. -
Die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit von dem Schulvorstande
oder andern Schulbehörden gefaßten Beschlüsse sind, auch insofern sie eine
Rückwirkung auf den Gemeindehaushalt haben, für letztern maßgebend und von
der Gemeindebehörde auszuführen.
8. 57.
Wird vom Schulvorstande oder vom Gemeinderathe, bezüglich der Ge-
meindeversammlung, die Nothwendigkeit einer von der kompetenten Schulbe-