Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

(93 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch zur Verbesserung des Diensteinkommens der Volksschulleh- 
rer unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
§. 1. 
Der Schulamtskandidat, der noch im Vorbereitungsdienste angestellt ist, 
erhält eine jährliche Besoldung von 600 Mark und freie Wohnung. In den 
nicht klassifzirten Orten muß die Wohnung ihm in natura gewährt werden 
und wird zu 50 Mark veranschlagt. In den klassifizirten Orten ist, dafern 
es an einer Dienstwohnung fehlt, der Lehrer dafür mit 60 Mark in den Or- 
ten III. Klasse, mit 90 Mark in den Orten 1I. Klasse und mit 120 Mark 
in den Orten I. Klasse jährlich zu entschädigen. 
§. 2. 
Das jährliche Diensteinkommen eines definitiv angestellten Volksschullehrers 
in den nicht klassifizirten Orten muß wenigstens 850 Mark mit Einschluß der 
zu 50 Mark zu veranschlagenden Dienstwohnung, welche ebenfalls in natura 
gewährt werden muß, betragen. 
Die Berechnung dieses Diensteinkommens erfolgt nach der jedesmal neue- 
sten, in der Regel von 10 zu 10 Jahren zu revidirenden Veranschlagung der 
einzelnen Besoldungstheile in der Besoldungstabelle. Etwaige außerdem dem 
Lehrer für seine Person von der Gemeinde neben der gesetzlichen Minimal- 
besoldung und über die eigentliche Stelldotation hinaus bewilligte Zuschüsse 
werden bei Berechnung des Diensteinkommens, der Alterszulagen und der 
Pension nicht mit in Betracht gezogen. 
Die Dienstwohnung muß nicht blos die nöthigen Wohnungs-, sondern 
43“
	        
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