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3) nach 15 Jahren
a) in den nicht klassifzirten Orten bis zu 1150 Mark;
b) in den klassifizirten Orten
III. Klasse bis zu 1260 Mark,
II. Klasse bis zu 1410 Mark,
I. Klasse bis zu 1530 Mark;
4) nach 20 Jahren, dafern die Schule, an welcher der Lehrer zur Zeit
angestellt ist, in den letzten fünf Jahren durchschnittlich mehr als 60
Kinder gezählt hat, oder der Lehrer eine besonders schwierige Stelle
befriedigend verwaltet oder sonst als besonders würdig sich erwiesen hat,
a) in den nicht klassifizirten Orten bis zu 1300 Mark,
b) in den klassifzzirten Orten
III. Klasse bis zu 1410 Mark,
II. Klasse bis zu 1560 Mark,
I. Klasse bis zu 1710 Mark.
Den Lehrern an solchen Schulen, an welchen die Kinderzahl in zehn-
jährigem Durchschnitte nicht mehr als 30 betragen hat, werden nur die beiden
ersten Alterszulagen zu Theil.
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, denjenigen Lehrern, deren defi-
nitive Anstellung sich in Folge früherer, jetzt abgeschaffter gesetzlicher Einrich-
tungen und Gebräuche unverhältnißmäßig verzögert hatte, bei Feststellung des
bei den Alterszulagen in Betracht kommenden Dienstalters einen Theil ihrer
in provisorischer Stellung verlebten Dienstzeit mit anzurechnen.
Ebenso ist es ermächtigt, den aus dem Volksschuldienste eines anderen
Deutschen Staates in den des Großherzogthums eintretenden Lehrern die in
jener früheren Stellung verbrachte Dienstzeit anzurechnen.
S§. 5.
Die Minimal-Gehalte der Rektoren gegliederter Schulen (§. 13 des
Volksschulgesetzes) werden in den nicht klassifizirten Orten auf 1450 Mark, in
den Orten III. Klasse auf 1750 Mark.
II. Klasse auf 2050 Mark,
I. Klasse auf 2350 Mark,
festgesetzt.