Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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verbundenen Seminarien oder sonstigen Uebungsinstituten das Nöthige 
mitzutheilen ist, und 
5) die Quittung über die nach Vorschrift in §. 15 gezahlten Gebühren. 
Der Lebenslauf ist, wenn der Kandidat vornehmlich in der altklassischen 
Philologie geprüft werden will, lateinisch, und wenn vornehmlich in den 
fremden neueren Sprachen, entweder franzö sisch oder englisch abzufassen. 
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Die Prüfungskommission ist nur verpflichtet, die Meldung derjenigen 
Kandidaten anzunehmen, welche die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen- 
Ernestinischen Länder besitzen oder in einem derselben ihren Wohnsitz haben, 
sowie auch derjenigen, welche, ohne daß dies der Fall ist, das letzte Jahr ihrer 
Universitätsstudien in Jena absolvirt haben oder, wenn dies nicht geschehen 
ist, doch für eine Beschäftigung an einer höheren Lehranstalt der genannten 
Staaten schon in Aussicht genommen und ihr deshalb von der betreffenden 
Regierung zur Prüfung zugewiesen worden sind. 
Die Meldung anderer Kandidaten, als der eben bezeichneten, kann von 
der Kommission, namentlich wenn damit die Zahl der Prüfungen sich bei ihr 
unverhältnißmäßig häuft, zurückgewiesen werden. 
Bezweifelt die Kommission, daß ein Kandidat die von ihm nachgesuchte 
Prüfung zu bestehen vermag, so steht ihr zwar frei, ihm den Eintritt in die- 
selbe zu widerrathen, nicht aber, wenn er bei seiner Entschließung beharrt, 
die Zulassung zu verweigern. 
Sollten aber gegen einen Kandidaten Thatsachen vorliegen, die zu erheb- 
lichen Zweifeln an seiner sittlichen Unbescholtenheit berechtigen, so ist derselbe 
ohne Weiteres zurückzuweisen. 
8. 6. 
Die Prüfung pro facultate docendi besteht 
1) in einer schriftlichen über Aufgaben, die dem Kandidaten zur aus- 
führlichen Behandlung zu stellen sind; 
2) in schriftlichen Klausurarbeiten, falls der Kommission zur Prü— 
fung eines Kandidaten auch solche als diensam erscheinen, und 
3) in einem mündlichen Examen.
	        
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