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verbundenen Seminarien oder sonstigen Uebungsinstituten das Nöthige
mitzutheilen ist, und
5) die Quittung über die nach Vorschrift in §. 15 gezahlten Gebühren.
Der Lebenslauf ist, wenn der Kandidat vornehmlich in der altklassischen
Philologie geprüft werden will, lateinisch, und wenn vornehmlich in den
fremden neueren Sprachen, entweder franzö sisch oder englisch abzufassen.
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Die Prüfungskommission ist nur verpflichtet, die Meldung derjenigen
Kandidaten anzunehmen, welche die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-
Ernestinischen Länder besitzen oder in einem derselben ihren Wohnsitz haben,
sowie auch derjenigen, welche, ohne daß dies der Fall ist, das letzte Jahr ihrer
Universitätsstudien in Jena absolvirt haben oder, wenn dies nicht geschehen
ist, doch für eine Beschäftigung an einer höheren Lehranstalt der genannten
Staaten schon in Aussicht genommen und ihr deshalb von der betreffenden
Regierung zur Prüfung zugewiesen worden sind.
Die Meldung anderer Kandidaten, als der eben bezeichneten, kann von
der Kommission, namentlich wenn damit die Zahl der Prüfungen sich bei ihr
unverhältnißmäßig häuft, zurückgewiesen werden.
Bezweifelt die Kommission, daß ein Kandidat die von ihm nachgesuchte
Prüfung zu bestehen vermag, so steht ihr zwar frei, ihm den Eintritt in die-
selbe zu widerrathen, nicht aber, wenn er bei seiner Entschließung beharrt,
die Zulassung zu verweigern.
Sollten aber gegen einen Kandidaten Thatsachen vorliegen, die zu erheb-
lichen Zweifeln an seiner sittlichen Unbescholtenheit berechtigen, so ist derselbe
ohne Weiteres zurückzuweisen.
8. 6.
Die Prüfung pro facultate docendi besteht
1) in einer schriftlichen über Aufgaben, die dem Kandidaten zur aus-
führlichen Behandlung zu stellen sind;
2) in schriftlichen Klausurarbeiten, falls der Kommission zur Prü—
fung eines Kandidaten auch solche als diensam erscheinen, und
3) in einem mündlichen Examen.