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Zu dem Ende soll die mündliche Prüfung nicht auf die spezielle Erör—
terung einer einzelnen Materie des eben zu behandelnden Faches sich beschränken,
sondern auf verschiedene wesentliche Theile desselben mit bald mehr bald
minder genauem Eingehen sich erstrecken und zugleich dem Kandidaten Gelegen—
heit geben, nicht blos in kurzen Autworten, sondern auch in fortlaufender Rede
sein Wissen darzulegen.
Inwiefern auf seine schriftlichen Arbeiten bei der mündlichen Prüfung
Rücksicht zu nehmen sein wird, sei es um zu erkunden, ob der Kandidat seine
Ausführungen in irgend welcher Hinsicht auch bei näherem Eingehen zu ver-
treten vermag, oder ob darin wahrgenommene Unrichtigkeiten nicht in Unwissen-
heit, sondern nur in Uebereilung ihren Grund haben, bleibt dem jedesmaligen
Ermessen des betreffenden Examinators überlassen.
Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche in der altklassischen Philolo-
gie für die oberen Klassen eines Gymnasiums sich die Qualifikation zum Un-
terrichten erwerben wollen, ist insoweit in lateinischer Sprache abzuhalten, daß
die Fertigkeit des Kandidaten im mündlichen Gebrauche derselben beurtheilt
werden kann.
Hinsichtlich des Französischen und Englischen ist bei den dahin bezüglichen
Prüfungen dem entsprechend zu verfahren.
§. 11.
Der mündlichen Prüfung hat jedesmal neben dem Examinator der Vor-
sitzende der Kommission und mindestens noch ein auderes Mitglied derselben
beizuwohnen.
Diese Prüfung zugleich mit zwei oder höchstens drei Kandidaten anzustellen,
ist nur dann gestattet, wenn dieselben in dem eben zu behandelnden Prüfungs-
fache eine ungefähr gleiche Ausbildung voraussetzen lassen.
Ueber die mündliche Prüfung jedes Kandidaten ist ein besonderes Protokoll
unmittelbar nach derselben aufzunehmen. Dieses Protokoll, in welchem die
betreffenden Examinatoren die von ihnen behandelten Gegenstände und die Lei-
stungen der Kandidaten möglichst genau zu bezeichnen haben, ist schließlich von
dem Vorsitzenden und denjenigen Mitgliedern der Kommission, die bei der
Prüfung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
§. 12.
Ueber das Ergebniß der gesammten Prüfung stellt die Kommission dem