Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief— 
träger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit 
nicht gestattet werden kann. 
22. Im §. 37, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der 
Briefe 2c.“ betreffend, erhalten die Absätze III. und V. folgende 
Fassung: 
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von recommandirten Packeten, oder von Sendungen mit Werth- 
angabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, 
sind bezüglich der Bestellung 
a) die gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige 
Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungs- 
scheinen, 
) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
V. Bei recommandirten Briefen und Briefen mit Werthangabe wird 
zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten 
Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse 
bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postan- 
weisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer 
ausgehändigt. 
23. In §. 38 erhalten das Marginal sowic die Absätze I. bis III. fol- 
gende Fassung: 
Aushändi- I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem 
#ngers inad Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienst- 
glepte e stunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet 
J# und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
arit II. Recommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner 
sowie Aus- bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Ab- 
t holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postan- 
stalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe-
	        
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