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durch das Regierungs-Blatt für das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntniß
gebracht worden.
Weimar am 9. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(102) VI. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Karl Eberhardt zu Naumburg ein Erfindungs-Patent auf
Verbesserungen an Strickmaschinen nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung unter allen
Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite
13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß-
herzogthum zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
[103) Das 20. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter
Nr. 1008 den Erlaß, betreffend die Abänderung des Bezirksumfangs der
Ober-Postdirektionen in Koblenz, Frankfurt a.M. Kassel und
Erfurt, vom 12. Juni 1874; unter
Nr. 1009 die Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsanweisung für die
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 11. Juni 1874.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.