Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 5. 
Die Anstellung der Bezirks-Hebammen erfolgt durch den Direktor des 
betreffenden Verwaltungs-Bezirks, nachdem ihm von dem Vorstande des Ge— 
meinde-Bezirks, innerhalb dessen die Hebamme ihren Wohnsitz zu nehmen hat, 
unter Mitvorlegung der betreffenden Akten die bezügliche Wahl und außerdem 
angezeigt worden ist, 
a) in welchem Betrage die der Bezirks-Hebamme, zufolge der Bestimmung 
in §. 6 des Hebammen-Gesetzes vom 29. Juni d. J. zu gewährende 
jährliche Besoldung festgestellt worden, 
b) ob die zu einem Hebammen-Bezirk vereinigten Gemeinden bei Gelegen- 
heit der Ausbildung der fraglichen Hebamme in der Hebammenschule zu 
Jena derselben Geldbeiträge gewährt haben, eventuell in welchem Be- 
trage (vgl. §. 5 des gedachten Hebammen-Gesetzes). 
8. 6. 
Die Gemeindevorstände haben von der Niederlassung oder dem Abgange 
einer Bezirks- oder sonstigen Hebamme sowohl dem zuständigen Bezirks-Direktor, 
als auch dem betreffenden Amts-Physikus alsbaldige Anzeige zu erstatten. 
8. 7. 
Die Bekanntmachung vom 28. Juli 1871, die Wahl der Hebammen 
betreffend, sowie alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden bisherigen 
Bestimmungen sind aufgehoben. 
Uebergangobestimmungen. 
8. 8. 
Die bisher bestehende Abgrenzung der einzelnen Hebammen-Bezirke ist 
zunächst beizubehalten und insoweit als nach den Bestimmungen des 8. 3 des 
Hebammen-Gesetzes vom 29. Juni d. J. festgestellt zu erachten, als nicht 
Anträge auf anderweite Eintheilung der betreffenden Bezirke von betheiligter 
Seite innerhalb sechs Wochen von Zeit der Publikation dieser Bekanntmachung 
ab bei dem Bezirks-Direktor eingereicht worden sind. 
Die Entscheidung über desfallsige Aenderungs-Anträge hat dann nach 
Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 des nurgedachten Gesetzes-Paragraphen 
zu erfolgen.
	        
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