Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachseu-Weimar-Eise nach.
Nummer 29. Weimar. 13. November 1874.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(143) I. Nachdem in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, Seine Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, die von den Gemeinde-
behörden und dem Sparkassevorstand zu Bürgel erbetene höchste Genehmigung
dazu ertheilt haben, daß der für Einlagen bei der städtischen Sparkasse
zu Bürgel dermalen in 4 Prozent jährlich bestehende Zinsfuß vom 1. Januar
1875 an auf 33/8 Prozent jährlich herabgesetzt werde, so wird solches andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Oktober 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(144| II. Nachdem die Maßangaben und Geldsätze des durch das Gesetz über
die Erhebung des Chausseegeldes vom 28. Oktober 1840 eingeführten Chaus-
seegeld-Tarifs theils den Bestimmungen der Maß= und Gewichtsordnung für
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 gemäß, theils auf Grund des
Gesetzes, die Einführung der Reichsmark-Rechnung im Großherzogthum Sachsen
betreffend, vom 25. Februar 1874 umgerechnet worden sind, so wird der in
den gedachten Beziehungen abgeänderte Chausseegeld-Tarif hierdurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1875 ab
das Chausseegeld auf den Staats-, Gemeinde= und Privatchausseen lediglich
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