Regierungs-Zlatt
für das »
Großherzogthum
Sachseun-Weimar-Eisenash.
Nummer 30. Weimar. 1. Dezember 1874.
Ministerial--Bekanntmachungen.
[1461 I. Um die Großherzoglichen Rechnungsämter in den Stand zu setzen,
die ihnen anvertrauten Brand-Versicherungs-Kataster auch für diejenigen
Ortschaften, hinsichtlich deren sie die Steuer-Kataster nicht selbst führen, in
Beziehung auf den Besitzstand gehörig fortzuführen, wird andurch angeordnet,
daß die für diese Ortschaften bestellten Bezirks= resp. Orts-Steuer-Kataster-
führer dem betreffenden Bezirks-Rechnungsamte genaue, auf Grund der Ab-
und Zuschrift in den Steuer-Katastern gefertigte Verzeichnisse aller mit Ge-
bäuden dieser Ortschaften vorkommenden Besitzveränderungsfälle zugehen lassen.
Diese Verzeichnisse müssen, wo eine Mehrzahl von Orten in Frage kommt,
nach Ortschaften geordnet sein und nicht nur die Bezeichnung der betreffenden
Gebäude, mit Angabe der Fundbuchs-Nummer, unter welcher sie in das
Steuer-Kataster eingezeichnet sind, sondern auch die vollständigen Namen der
nunmehrigen Besitzer und die Namen der letzten Vorbesitzer enthalten und sind
für das laufende Jahr am Schlusse des Monats Dezember d. J., vom
Beginne des künftigen Jahres 1875 an aber sofort mit dem Ablaufe
eines jeden Quartals, hinsichtlich der in dem betreffenden Zeitabschnitt
vorgekommenen Ab= und Zuschreibungen oder, wenn in dem betreffenden Zeit-
raume dergleichen Besitzveränderungen nicht vorgekommen sind, an Stelle der
gedachten Verzeichnisse Vakatscheine pünktlich an das Rechnungsamt einzusenden.
Wenn bei Orts-Katasterführungen für Ortschaften unter hundert Hof-
raithen Besitzveränderungen nicht vorgekommen sind, genügt es jedoch, wenn
ein Vakatschein am Schlusse des Jahres eingesendet wird.
Den betreffenden Bezirks= und bezüglich Orts-Katasterführern wird dieses
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