Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs-Zlatt 
für das » 
Großherzogthum 
Sachseun-Weimar-Eisenash. 
Nummer 30. Weimar. 1. Dezember 1874. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
[1461 I. Um die Großherzoglichen Rechnungsämter in den Stand zu setzen, 
die ihnen anvertrauten Brand-Versicherungs-Kataster auch für diejenigen 
Ortschaften, hinsichtlich deren sie die Steuer-Kataster nicht selbst führen, in 
Beziehung auf den Besitzstand gehörig fortzuführen, wird andurch angeordnet, 
daß die für diese Ortschaften bestellten Bezirks= resp. Orts-Steuer-Kataster- 
führer dem betreffenden Bezirks-Rechnungsamte genaue, auf Grund der Ab- 
und Zuschrift in den Steuer-Katastern gefertigte Verzeichnisse aller mit Ge- 
bäuden dieser Ortschaften vorkommenden Besitzveränderungsfälle zugehen lassen. 
Diese Verzeichnisse müssen, wo eine Mehrzahl von Orten in Frage kommt, 
nach Ortschaften geordnet sein und nicht nur die Bezeichnung der betreffenden 
Gebäude, mit Angabe der Fundbuchs-Nummer, unter welcher sie in das 
Steuer-Kataster eingezeichnet sind, sondern auch die vollständigen Namen der 
nunmehrigen Besitzer und die Namen der letzten Vorbesitzer enthalten und sind 
für das laufende Jahr am Schlusse des Monats Dezember d. J., vom 
Beginne des künftigen Jahres 1875 an aber sofort mit dem Ablaufe 
eines jeden Quartals, hinsichtlich der in dem betreffenden Zeitabschnitt 
vorgekommenen Ab= und Zuschreibungen oder, wenn in dem betreffenden Zeit- 
raume dergleichen Besitzveränderungen nicht vorgekommen sind, an Stelle der 
gedachten Verzeichnisse Vakatscheine pünktlich an das Rechnungsamt einzusenden. 
Wenn bei Orts-Katasterführungen für Ortschaften unter hundert Hof- 
raithen Besitzveränderungen nicht vorgekommen sind, genügt es jedoch, wenn 
ein Vakatschein am Schlusse des Jahres eingesendet wird. 
Den betreffenden Bezirks= und bezüglich Orts-Katasterführern wird dieses 
1874. 57
	        
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