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zur Führung eines Tagebuches über die erhobenen Abgaben nach dem Muster
E. verbunden.
Den Rechnungsämtern bleibt es vorbehalten, auch bei anderen Steuerein-
nahmen, dafern sie es für zweckmäßig erachten, die Führung dieses Tagebuches
anzuordnen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Steuererhebung.
§. 23.
Der Orts-Steuereinnehmer ist verpflichtet, jedem Steuer-Kontribuenten
über die von demselben gezahlten Steuern und Brandkasse-Beiträge in ein
von dem letztern auf dessen eigene Kosten zu haltendes Steuer-Quittungsbuch
zu guittiren.
§. 24.
Die von dem Orts-Steuereinnehmer auszustellende Quittung muß noth-
wendig enthalten:
1) die Bezeichnung der bezahlten Steucrart, ob Landsteuer oder allgemeine
Einkommensteuer 2c.,
2) den Betrag derselben,
3) die Angabe der bezahlten Quartale bezüglich Termine
und, im Falle mehrere Steuerarten zugleich von demselben Kontribuenten für
sich entrichtet werden, die Summirung derselben in einen Betrag.
Weitere Ausführungen in den Quittungen, z. B. Angabe der steuerpflich-
tigen Grund-Objekte, des Steuer-Kapitals, der Konkurrenz-Summe der Beitrags-
pflichtigkeit hinsichtlich der Brand-Versicherungsbeiträge u. s. w. ist die Steuer-
einnahme zu geben nicht verbunden, dagegen aber gehalten, hierüber auf Er-
suchen der Kontribuenten mündliche Auskunft zu ertheilen.
§. 25.
Der Steuereinnehmer hat zu verlangen, daß von jeder Stenerart in der
Regel der Betrag eines Quartals oder Termins voll entrichtet werde. Es ist
jedoch den Orts-Steuereinnehmern gestattet, nach Befinden auch Abschlagszah-
lungen auf solche Beträge anzunehmen.
§. 26.
Bruchpfennige sind von den Steuer-Kontribnenten an den Einnehmer mit
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