Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zur Führung eines Tagebuches über die erhobenen Abgaben nach dem Muster 
E. verbunden. 
Den Rechnungsämtern bleibt es vorbehalten, auch bei anderen Steuerein- 
nahmen, dafern sie es für zweckmäßig erachten, die Führung dieses Tagebuches 
anzuordnen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Steuererhebung. 
§. 23. 
Der Orts-Steuereinnehmer ist verpflichtet, jedem Steuer-Kontribuenten 
über die von demselben gezahlten Steuern und Brandkasse-Beiträge in ein 
von dem letztern auf dessen eigene Kosten zu haltendes Steuer-Quittungsbuch 
zu guittiren. 
§. 24. 
Die von dem Orts-Steuereinnehmer auszustellende Quittung muß noth- 
wendig enthalten: 
1) die Bezeichnung der bezahlten Steucrart, ob Landsteuer oder allgemeine 
Einkommensteuer 2c., 
2) den Betrag derselben, 
3) die Angabe der bezahlten Quartale bezüglich Termine 
und, im Falle mehrere Steuerarten zugleich von demselben Kontribuenten für 
sich entrichtet werden, die Summirung derselben in einen Betrag. 
Weitere Ausführungen in den Quittungen, z. B. Angabe der steuerpflich- 
tigen Grund-Objekte, des Steuer-Kapitals, der Konkurrenz-Summe der Beitrags- 
pflichtigkeit hinsichtlich der Brand-Versicherungsbeiträge u. s. w. ist die Steuer- 
einnahme zu geben nicht verbunden, dagegen aber gehalten, hierüber auf Er- 
suchen der Kontribuenten mündliche Auskunft zu ertheilen. 
§. 25. 
Der Steuereinnehmer hat zu verlangen, daß von jeder Stenerart in der 
Regel der Betrag eines Quartals oder Termins voll entrichtet werde. Es ist 
jedoch den Orts-Steuereinnehmern gestattet, nach Befinden auch Abschlagszah- 
lungen auf solche Beträge anzunehmen. 
§. 26. 
Bruchpfennige sind von den Steuer-Kontribnenten an den Einnehmer mit 
61“
	        
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