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[160] IV. In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des deutschen Reiches
werden die sämmtlichen Großherzoglichen Behörden und Beamten hierdurch an-
gewiesen:
im amtlichen Verkehre bei Abkürzungen des Wortes „Mark“ des
Zeichens „r.“ sich zu bedienen.
Weimar am 30. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(161) V. Nach der zeither bestandenen Einrichtung (vergl. Ministerial-Bekannt-
machung vom 30. Oktober 1872, Seite 410 des Reg.-Blattes) sind die Kosten
der Einlieferung von Korrigenden in das Arbeitshaus zu Eisenach aus
den Verwaltungskassen der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren zu tragen, be-
züglich den Großherzoglichen Gerichten, wenn solche die Einlieferung selbst be-
wirkten, zu erstatten gewesen. Nach der mit den übrigen betheiligten Staats-
regierungen getroffenen Uebereinkunft sollen vom 1. Januar k. J. ab diese
Kosten einschließlich des für Ergänzung der Kleidung nöthig werdenden Auf-
wandes aus der Kasse des Arbeitshauses gezahlt und auf das gemeinsame Konto
verrechnet werden.
Die einliefernde Großherzogliche Behörde hat demgemäß von diesem Zeit-
punkte ab den ihr erwachsenden Einlieferungsaufwand der gedachten Kassever-
waltung direkt zu berechnen und anzufordern. Es hat sich jedoch diese Anfor-
derung auf den Ersatz des baaren Aufwandes für den Transport allent-
halben zu beschränken, wobei dem Transporteur ohne Rücksicht auf die Zahl
der Transportaten, eine Diätenvergütung von nicht mehr als Einem Thaler
täglich zuzugestehen und weiter zu beachten ist, daß der baare Aufwand nicht
etwa dasjenige mit in sich begreift, was der Transporteur behufs seiner eige-
nen Verköstigung und Beherbergung während des Transports verausgabt hat,
sondern nur die Auslagen für Eisenbahnfahrt, Verköstigung der Korrigenden
und etwaige ähnliche Ausgaben.
Hiernach haben sich die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren wie die be-
troffenen Großherzoglichen Gerichte und die Verwaltung des Arbeitshauses in
Eisenach zu richten.
Weimar am 5. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departememn, der Sastz. Departement des Aeußern und Innern.
chling. v. Groß.