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1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Staatskasse:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder,
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn-
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume
und anderen Staaten gemeinsam gewährt wird, nur mit dem an-
theiligen Betrage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume ge-
währt wird;
2) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog=
thume hat;
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben
und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als
Heimathslande augehören, ingleichen
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und ent-
weder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die
Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im
andern Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten
persönlichen Steuern zugezogen sind,
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzog-
thume aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehö-
rigen Lande einen Wohnsitz zu haben;
4) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem-
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und