Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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J. 
Die im Verlag von Rudolph Gärtner, zu Berlin, erschienene Königlich 
Preußische Arzneitaxe für 1875 (Berlin 1875) wird hierdurch, jedoch ohne die 
derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ d. d. Berlin den 23. No- 
vember 1874, für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Januar 13875 
ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
. II. . 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1875 ab nur 
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung, 
Weimar am 12. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
[169] VI. Nachdem in Folge der Beförderung der zeitherigen Landtags-Ab- 
geordneten des X. und des XV. Landtags-Wahlbezirks im Staatsdienste auf 
Grund des §. 6 des Landtags-Wahlgesetzes vom 6. April 1852 für die ge- 
dachten Wahlbezirke anderweite Wahlen erforderlich geworden, sind bei den 
desfalls stattgefundenen Nachwahlen 
der Rechtsanwalt Göring, zu Allstedt, im X. Wahlbezirke 
und 
der Bürgermeister Oeste, zu Vacha, im XV. Wahlbezirke 
zu Landtags-Abgeordneten für die dermalige Wahlperiode der Abgeordneten 
gewählt worden. 
Es wird solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Gewählten die auf sie gefallene Wahl angenommen haben. 
Weimar am 12. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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