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II.
Die Sparkasse leiht auch, jedoch nur an Angehbrige des Großherzogthums
und an inländische Gemeinden unter den für vormundschastliche Gelder gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen mit 25 theilbare Kapitale verzinslich unter Fest-
stellung einer Tilgungsrente aus, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufen-
den, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Pro-
zent, oder eine Vervielfältigung hiervon betragen muß.
Vorstehender Statuten-Nachtrag tritt mit dem ersten Januar 1875
hinsichtlich aller derjenigen Einleger in Kraft, welche nicht in Folge der unter
dem heutigen Tage erlassenen öffentlichen Bekanntmachung ihre Einlagen bis
zum Ablaufe dieses Jahres zur Rückzahlung kündigen.
Dermbach den 18. November 1874.“
Nachdem diese Statutänderung von Seiner Königlichen Hoheit, dem Groß-
herzoge, gnädigst genehmigt worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Weimar am 9. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(172) II. Anläßlich der mit dem 1. Januar 1875 bevorstehenden Einführung
der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume wird mit höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs in Bezug auf die Verwaltung der
öffentlichen Depositen verordnet, was folgt:
§. 1.
Vom 1. Januar 1875 ab sind sämmtliche Einträge in die für Baar-
schaft und Schuldurkunden bestimmten Columnen des Depositenbuches nach der
Reichsmarkrechnung zu bewirken.
8. 2.
Zu diesem Behufe sind in den in Gebrauch befindlichen und auch nach
dem 31. Dezember 1874 fortzuführenden Depositenbüchern die für Baarschaft
und Schuldurkunden bestimmten Spalten dahin abzuändern, daß die Ueberschrift
der ersten bisher für die Thalereinträge bestimmten Unterspalte durchstrichen
und letztere mit der Ueberschrift „Mark“ (c.) versehen, dagegen die zweite
für die bisherigen Groscheneinträge bestimmte Unterspalte mittelst einer Diagonal=
linie durchstrichen wird. Demnächst haben die Einzeichnungen der Markbeträge
in die so abgeänderte erste Unterspalte, die der Pfennige der Reichsmünze in
die bisherige Pfennigspalte zu geschehen.