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fangenen, so insbesondere den im jugendlichen Alter stehenden, während der
Gefangenschaft, soweit irgend thunlich, eine angemessene Beschäftigung zuzu-
weisen, bezüglich, wenn die Freiheitsstrafe nur in Haft besteht, wenigstens
Gelegenheit zu solcher zu bieten, ferner geeigneten Falls seelsorgerischen Zu-
spruch zu gewähren und zu letzterem Behufe die Wirksamkeit des Anstaltsgeist-
lichen oder, wo ein solcher fehlt, des Ortsgeistlichen in Anspruch zu nehmen ist.
Weimar am 10. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus
und Departement der Justiz.
Stichling.
(174) II. Auf dem Grunde des §. 3 des Gesetzes über die Einführung
der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume Sachsen vom 25. Februar 1874
(Regierungsblatt Seite 161) wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, in Abänderung des §. 144, letzter Absatz, des Ge-
setzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
31. August 1865, die Hebegebühr, welche Untereinnahme-Stellen für
die Beibringung der ihnen von einer Oberbehörde oder deren Sporteleinnahme
zur Erhebung zugewiesenen Kosten (bisher mit 8 Pfennigen vom Thaler) er-
halten, aufwärts abgerundet auf
Drei Prozent
derjenigen Beträge, von welchen überhaupt gesetzlich Hebegebühren gewährt
werden, vom 1. Januar 1875 ab bis auf Weiteres hiermit neu festgestellt.
Weimar am 16. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(175) IIII. Von den Gemeindebehörden zu Buttstädt sind in Veraulassung
der mit dem 1. Januar 1875 im Großherzogthume eintretenden Reichsmark-
rechnung die nachstehenden Aenderungen des Statuts der dortigen Sparkasse
vom 7. Juli 1871 (Reg.-Blatt v. J. 18 71, SS. 154 bis 158) beschlossen
worden:
8. 1.
Vom 1. Januar 1875 ab tritt auch bei der Geschäfts= und Buchfüh-
rung der Sparkasse zu Buttstädt die Reichsmarkrechnung ein.
Ueberall da, wo in dem Sparkasse-Statut nebst Nachträgen von Thalern